- Seit Dezember 2021 können Verbraucher:innen bei mehr als drei Tagen Internet- oder Telefonausfall einen Schadenersatz verlangen
- Nur wenige Nutzer:innen kennen diese Regelung, die Verbraucherzentrale bietet daher einen Musterbrief an
Wenn der Internet- oder Telefonanschluss ausgefallen ist, sind viele Verbraucher:innen verärgert, doch seit Dezember 2021 gibt es die Möglichkeit einen Schadenersatz vom Anbieter zu verlangen.
Um einen Anspruch auf den Schadenersatz zu haben, müssen Verbraucher:innen zunächst umgehend nach dem Ausfall des Anschlusses den Anbieter informieren. Hat der Anbieter den Schaden zu vertreten und behebt er den Ausfall binnen zwei Tagen nicht, so kann ab dem dritten Ausfalltag eine Entschädigung verlangt werden. Allerdings nur, wenn keine Ersatzversorgung angeboten wurde. Die Höhe der Entschädigung ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. So stehen dem Verbraucher am dritten und vierten Tag des Ausfalls je fünf Euro Schadenersatz pro Ausfalltag zu oder zehn Prozent der monatlichen Grundgebühr, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ab dem fünften Ausfalltag verdoppelt sich der Schadenersatz, dies bedeutet, dass dann zehn Euro pro Ausfalltag oder 20 Prozent der monatlichen Grundgebühr geltend gemacht werden können. So können beispielsweise für eine Woche Internetausfall 30 Euro Schadenersatz geltend gemacht werden, bei 4 Wochen wären es schon 240 Euro Schadenersatz. „Anbieter versuchen bei diesen Störungen oft die Verbraucher:innen mit dem Erlass der Grundgebühr abzuspeisen,“ so Michael Gundall, Telefonexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Daher hat die Verbraucherzentrale einen neuen Musterbrief entworfen, den Verbraucher:innen an den Anbieter schicken können. Dieser kann hier runtergeladen oder schriftlich angefordert werden.
Der Musterbrief enthält Hinweise, wie der Schadenersatz genau zu berechnen ist. Sollten dennoch Fragen offen sein, werden diese per Mail unter telekommunikation@vz-rlp.de beantwortet.
VZ-RLP
Gefördert durch: