- Im März wurde die EWR AG wegen erheblicher Rückstände mit Abrechnungen von der Verbraucherzentrale abgemahnt.
- Laut Unterlassungserklärung musste der Abrechnungsstau bis Ende September behoben werden.
- Laut EWR AG konnte das Unternehmen nun über 99 Prozent der betroffenen Kundinnen und Kunden erreichen und die ausstehenden Abrechnungen zustellen.
- Das Ziel der Verbraucherzentrale, die verspäteten Abrechnungen schnellstmöglich an die EWR-Kundschaft zu übermitteln, wurde damit erreicht.
Im März wurde die EWR AG von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz abgemahnt. Grund dafür war, dass das Unternehmen gegen die gesetzliche Pflicht verstoßen hatte, die Abrechnung für Strom und Gas innerhalb von sechs Wochen an die Kundinnen und Kunden zu übermitteln. In einer Vielzahl von Fällen hatten sich Kundinnen und Kunden bei der Verbraucherzentrale über das Ausbleiben einer Abrechnung beschwert. Betroffen sind Kund:innen, deren Jahresabrechnung noch Strom- oder Gasverbrauch aus dem Jahr 2023 enthalten.
Die EWR AG konnte der Verbraucherzentrale im Dialog glaubhaft darlegen, dass sie den Abrechnungsstau bewältigen kann. „Da es insbesondere um die mit den Abrechnungen oft verbundene Auszahlung von Guthaben aus den preisreduzierenden Maßnahmen der Bundesregierung ging, haben wir das Ziel der Beseitigung des Problems bis Ende September 2024 vertraglich festgelegt“, so Heike Troue, Vorständin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Bis zum Stichtag konnte die EWR AG nach eigenen Angaben über 99 Prozent der Fälle bearbeiten. „Durch die Abmahnung und die anschließenden Verhandlungen gehen wir davon aus, dass der Druck auf die EWR AG, das Problem für die Verbraucherinnen und Verbraucher zügig zu lösen, erheblich erhöht wurde und der Verbraucherschutz damit erfolgreich gestärkt werden konnte“, so Troue weiter.
„Nichtsdestotrotz werden in Fällen, die uns Verbraucher:innen jetzt noch anzeigen und die Zeiträumen aus 2023 verspätet abrechnen, also in den Bereich der Unterlassungserklärung fallen, in die Ahndung gehen.“, hält Fabian Fehrenbach, Referent Energierecht Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz abschließend fest. Das bedeutet, dass die Verbraucherzentrale in diesen Fällen gegenüber der AG vereinbarungsgemäß eine Vertragsstrafe geltend machen wird.
VZ-RLP
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität: