- 150 Euro sollte ein gesetzlich versicherter Patient für einen schnelleren Augenarzttermin zahlen, der über das Portal Jameda gebucht wurde.
- Auch Notfallbehandlungen bei dem Augenarzt sollten von gesetzlich Versicherten selbst gezahlt werden.
- Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) mahnte die Solinger Arztpraxis ab und zog dann vor Gericht – mit Erfolg
Ein Solinger Augenarzt hatte über das Buchungsportal Jameda Selbstzahlertermine auch für gesetzlich Versicherte angeboten. Der Termin sollte 150 Euro kosten, obwohl er innerhalb der Sprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte stattfinden sollte und es sich um eine Kassenleistung handelte, nicht um eine selbst zu zahlende individuelle Gesundheitsleistung (IGeL). Der Patient informierte die Verbraucherzentrale NRW und das Landgericht Düsseldorf teilte die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer: In den Sprechzeiten für Kassenpatient:innen darf der Augenarzt gesetzlich Versicherte nicht gegen einen Aufpreis eher behandeln (Az.: 34 O 107/22).
Gesetzlich Versicherte erhalten – anders als Privatversicherte – von den Krankenkassen keine Erstattung der vorgestreckten Behandlungskosten. Sie bekommen die benötigten Leistungen als Sachleistung bei den Ärzt:innen, die mit den Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Verträge geschlossen haben. Im Projekt „IGeL-Ärger“ der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz gehen aber häufiger Beschwerden ein, dass Kassenpatient:innen Selbstzahlertermine mit deutlich kürzerer Wartezeit angeboten werden. Gängig ist dies auf Terminbuchungsportalen wie Doctolib oder Jameda. Auf den Buchungsplattformen können Ärzt:innen anhand diverser Kriterien wie beispielsweise des Versicherungsstatus entscheiden, welche Art von Patient:in einen Termin bekommt.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte den Augenarzt aus Solingen abgemahnt, da er im Jahr 2022 über Jameda schnellere Termine an gesetzlich Versicherte vermittelt hatte, obwohl die Behandlung in der Sprechstundenzeit für Kassenpatient:innen stattfinden sollte. Zum Termin für eine augenärztliche Untersuchung sollte der Patient 150 Euro mitbringen (ob zirka oder genau, blieb im Prozess offen), oder eben mehrere Monate warten. Seine Ehefrau, privat versichert, hätte ohne weiteres über Jameda einen zeitnahen Termin erhalten. Da der Arzt keine Unterlassungserklärung unterzeichnete, landete der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf. Das rechtskräftige Urteil vom 26. Juni 2024 ist eindeutig: Der Augenarzt hat es zu unterlassen, in seiner Augenarztpraxis künftig solche Termine anzubieten. Das Gericht untersagte dem Arzt außerdem, gesetzlich Versicherten über das Buchungsportal Selbstzahlertermine für Notfälle anzubieten.
Benachteiligt trotz geregelter Sprechstunden
Grundsätzlich gilt: Vertragsärzt:innen müssen mindestens 25 Stunden wöchentlich für Sprechstunden zur Verfügung stehen. Davon müssen fünf Wochenstunden für Patient:innen mit akuten und dringlichen Erkrankungen frei gehalten werden, also für Notfälle. Für diese offene Sprechstunde benötigt man keinen Termin. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die gemeldeten Sprechstunden zu veröffentlichen. „Dennoch ist es für Patient:innen nicht transparent, wie viele Sprechstundentermine eine Arztpraxis noch vergeben kann bzw. muss,“ beanstandet Heike Troue, Vorständin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Gesetzlich Versicherte werden benachteiligt, wenn sie für einen schnellen Arzttermin extra bezahlen sollen und nur dann ebenso schnell wie Privatversicherte einen Termin erhalten“, kritisiert Gesundheitsrechtsexpertin Susanne Punsmann von der Verbraucherzentrale NRW. „Mit diesem Urteil wird klargestellt, dass gesetzlich Versicherte in den Sprechstunden Kassenleistungen erhalten, ohne nochmals in die eigene Tasche greifen zu müssen. Denn sie haben schon ihre Krankenversicherungsbeiträge gezahlt.“
Unsere Tipps für schnellere Arzttermine
Die Verbraucherzentrale rät Kassenpatient:innen davon ab, Behandlungen als Selbstzahler:innen in Anspruch zu nehmen. Sie sollten alle anderen Wege ausschöpfen, wenn sie dringend einen Termin brauchen. „Lassen Sie sich vom Hausarzt oder der Hausärztin weitervermitteln oder nutzen Sie die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Telefonnummer 116117 oder die gleichnamige App“, rät Susanne Punsmann. „In Notfällen kann man die offenen Sprechstunden aufsuchen.“
Weiterführende Infos und Links:
• Mehr zu Selbstzahlerleistungen unter https://www.igel-aerger.de/www.igel-aerger.de
• Mehr zur Terminservicesstelle unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/node/12494
• Mehr zum Urteil gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/100034
• Mehr zu irreführender Gesundheitswerbung unter https://www.faktencheck-gesundheitswerbung.de
• Irreführende Werbung können Verbraucher:innen dem Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“ über das Kontaktformular melden.
VZ-RLP
Das Projekt „Digitaler Health Style Markt“ (Faktencheck Gesundheitswerbung) wird gefördert vom Bundesministerium für Verbraucherschutz und wird von den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz umgesetzt.