Richtig gut versichert: Versicherungsverträge im Todesfall

Pressemitteilung vom
Rechte und Pflichten von Angehörigen
Eine Waldlichtung durchflutet von Sonnenlicht.
  • Personenbezogene Versicherungen wie Lebens- und Krankenversicherungen enden automatisch und müssen nicht gekündigt werden. Sachversicherungen wie Hausrat- oder KFZ-Versicherung hingegen müssen gekündigt werden.
  • Bei Lebens- und Sterbegeldversicherungen müssen Hinterbliebene Fristen beachten.
  • Ein übersichtlicher und gut auffindbarer Versicherungsordner hilft im Todesfall den Angehörigen bei einer schnellen Abwicklung.
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Ein Todesfall in der Familie oder im Freundeskreis ist nicht nur eine emotionale Ausnahmesituation, sondern bringt auch einen enormen organisatorischen Aufwand mit sich. „Doch auch wenn der Schock tief sitzt, sollten Angehörige den Überblick bei wichtigen Fristen behalten, um Zahlungen für Todesfallleistungen nicht zu gefährden“, informiert Anna Folllmann, Versicherungsberaterin der Verbraucherzentrale. „Versicherungsunterlagen sollten regelmäßig nach Versicherungsantrag, Versicherungsschein samt Nachträgen und geltenden Bedingungen sortiert und im Todesfall für die Angehörigen gut auffindbar sein.“

Die Verbraucherzentrale gibt Tipps, was bei Versicherungen im Todesfall zu beachten ist:

  • Egal um welche Art von Versicherung es geht, die Versicherungsgesellschaft sollte immer unverzüglich über den Tod informiert werden, z. B. per Email.
  • Als Nachweis ist auf Verlangen der Versicherungsschein im Original und eine Kopie der Sterbeurkunde vorzulegen. Originalunterlagen sollten nachweislich versendet und vorab kopiert werden.
  • Bei vielen Lebens- und Sterbegeldversicherungen muss der Tod des Versicherungsnehmenden je nach vertraglicher Vereinbarung innerhalb von 24 bis 72 Stunden ab Kenntnis mitgeteilt werden.
  • Unfallversicherer müssen in der Regel innerhalb von 48 Stunden informiert werden. Die Frist beginnt ab Kenntnis des Todesfalles. War der verstorbene Versicherungsnehmer selbst versicherte Person, endet der Vertrag mit seinem Tod. Verstirbt der Versicherungsnehmer und ist er selbst nicht versicherte Person, so tritt die im Vertrag benannte versicherte Person an die Stelle des Versicherungsnehmers.
  • Private Haftpflichtversicherung: Der Schutz des mitversicherten Partners bleibt bei Weiterzahlung der Prämie bestehen.  Bei Verträgen für eine einzelne Person erlischt der Vertrag mit dem Tod.
  • Autoversicherung: Übernimmt der zurückbleibende Ehepartner das Fahrzeug, geht der Kfz-Vertrag auf ihn über. Geprüft werden muss, ob der Schadensfreiheitrabatt vom verstorbenen Ehepartner übernommen werden kann.
  • Hausratversicherung: Der Versicherungsschutz endet meist zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn ein Erbe die Wohnung nicht in derselben Weise nutzt wie der Verstorbene. Bei Wohnungsauflösung endet der Versicherungsschutz wegen Wegfall des versicherten Interesses.
  • Rechtsschutzversicherung: Hatte der hintanbleibende Ehepartner Schutz als mitversicherte Person, bleibt der Schutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit bestehen.
     

Fragen rund um Versicherungsverträge im Todesfall beantworten die Berater:innen der Verbraucherzentrale montags von 10 bis 13 Uhr und mittwochs von 14 bis 17 Uhr unter der Rufnummer (06131) 28 48 122.

Der Ratgeber der Verbraucherzentrale "Was tun, wenn jemand stirbt?" erläutert wichtige Formalitäten und bietet umfangreiche Informationen und Checklisten (Buch 16,90 Euro, E-Book 13,99 Euro). Leseproben und Bestellmöglichkeiten sind auf der Internetseite der Verbraucherzentrale zu finden.

VZ-RLP

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