Ärzte verweigern PCR-Test als vertragsärztliche Leistung – was tun?

Pressemitteilung vom
Welche Patientengruppen einen Anspruch auf kostenlose Tests haben und wie sie ihn durchsetzen
FFP2- MAske und ein Corona-Teststäbchen.
  • Verschiedene Personengruppen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test. Eingeschlossen sind auch Personengruppen ohne Symptome.
  • Vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung steht Patienten ein PCR-Test als vertragsärztliche Leistung zu.
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Corona-Tests sind längst keine Mangelware mehr – aber einen PCR-Test als kostenfreie Leistung zu bekommen, ist teilweise schwierig oder gar aussichtslos. Und das, obwohl bestimmte Personengruppen einen Anspruch darauf haben. So steht es in der gültigen Testverordnung der Bundesregierung und so hat es das Bundesgesundheitsministerium gegenüber den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bestätigt.

Mehrfach haben sich Verbraucherinnen und Verbraucher beschwert, dass sie trotz klarer Rechtslage keinen Arzt gefunden haben, der den PCR-Test mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnet. Meist ging es um Tests, die vor Antritt einer stationären Reha oder vor einer Krankenhausaufnahme verlangt werden, und welche die Ärzte nur als Selbstzahlerleistung erbringen wollten. Ein Patient aus Rheinland-Pfalz wurde in zwei Praxen und in einem Testzentrum entsprechend abgewiesen. Denn die dortige Kassenärztliche Vereinigung hatte in einem Rundschreiben an die Arztpraxen ihres Bezirks die Empfehlung ausgegeben, in diesen Fällen nur einen PoC-Antigen-Test als kostenfreie Leistung anzubieten und die ggf. von Patienten gewünschte PCR-Testung als Selbstzahlerleistung zu erbringen.

„Das geht so nicht“, sagt Ann-Katrin Ortmüller, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Richtig ist zwar, dass bestimmte Anspruchsberechtigte auf den PoC-Antigen-Test verwiesen werden können. Dies betrifft nach der Coronavirus-Testverordnung aber lediglich Beschäftigte der Einrichtung oder bereits aufgenommene Patientinnen oder Besucher ebensolcher. Noch nicht in ein Krankenhaus oder eine Rehaklinik aufgenommene Patienten sind von dieser Einschränkung nicht betroffen, da das Risiko besteht, dass sie das Virus von außen in die Einrichtung tragen.

Vor diesem Hintergrund bleibt es bei Patienten, die in stationäre Einrichtungen aufgenommen werden sollen, bei dem Anspruch auf eine PCR-Testung, die mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen ist. So sieht es auch die Nationale Teststrategie des Robert Koch-Instituts vor.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale in einem Schreiben bestätigt. Vor einer stationären Reha oder einem Krankenhausaufenthalt sind PCR-Tests eine von der Kassenärztlichen Vereinigung zu erstattende Leistung. Zitat aus einem Schreiben des BMG: „Eine Beschränkung des Anspruchs auf einen PoC-Antigentest ist zwar in § 4 Absatz 1 Satz 2 und 4 TestV vorgesehen, umfasst aber nicht Personen, die vor der Aufnahme in eine stationäre Reha-Einrichtung getestet werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass für Anspruchsberechtigte nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 TestV eine Testung mittels PCR-Test offensteht.“ Außerdem kritisiert das Bundesgesundheitsministerium, dass bei einem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Tests als Selbstzahlerleistung mindestens eine Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung nach § 630c BGB vorliege.
Inzwischen hat die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz die Auffassung des BMG übernommen.

Tipp der Verbraucherzentrale: Wer zu den folgenden Personengruppen gehört und einen PCR-Test braucht, sollte hartnäckig bleiben. Falls Ärzte den Test nicht als vertragsärztliche Leistung, sondern nur als Selbstzahlerleistung abrechnen wollen, sollte dies verweigert und der zuständigen Verbraucherzentrale gemeldet werden. Die Verbraucherzentralen leiten die Fälle an die Kassenärztlichen Vereinigungen und bei Bedarf auch an das Bundesgesundheitsministerium weiter.

Laut Robert Koch-Institut sollen PCR-Tests für die folgenden Personengruppen ohne Symptome durchgeführt werden:

  • Personen, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, zum Beispiel mindestens 15-minütige Gesprächssituationen oder direkter Kontakt mit infizierten Körperflüssigkeiten
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Institutes eine Warnung mit der Information "erhöhtes Risiko" erhalten haben.
  • Personen, die in Einrichtungen wie beispielsweise in Arztpraxen, Kitas, Schulen oder Asylbewerberheimen tätig oder anwesend sind, soweit ein Ausbruch festgestellt wurde.
  • Patienten vor (Wieder-)Aufnahme in ein Krankenhaus oder eine Reha-Einrichtung, sowie bei ambulanten Operationen oder vor ambulanter Dialyse.
  • Pflegebedürftige, vor Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung, inklusive einmaliger Wiederholungstestung.
  • Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest.
  • Alle Pflegebedürftigen / Patienten, Beschäftigte und Anwesende bei Ausbrüchen in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen.

 

Mehr dazu ist auf der Internetseite der Verbraucherzentrale zu finden.

VZ-RLP

Das Projekt „Verbraucherschutz im Markt der digitalen Gesundheitsinformationen und Individuellen Gesundheitsleistungen“ (Faktencheck-Gesundheitswerbung) wird gefördert vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und wird von den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz umgesetzt.

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