Beiträge zur Pflegeversicherung

Pressemitteilung vom
Auch verstorbene Kinder werden berücksichtigt
  • Seit 1. Juli 2023 zahlen Menschen mit mehr als einem Kind verringerte Beiträge zur Pflegeversicherung.
  • Auch verstorbene Kinder werden bei der Reduzierung des Beitrags berücksichtigt.
  • Die Verbraucherzentrale rät zur Kontrolle der Beitragsberechnung
Off

Seit dem 1. Juli zahlen kinderreiche Familien einen geringeren Beitragssatz für die Pflegeversicherung. Der Beitrag ist nach der Anzahl der Kinder gestaffelt. Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus 2022, der in der neuen Pflegereform umgesetzt wurde. Was viele nicht wissen: Auch verstorbene Kinder werden bei der Höhe des Beitragssatzes berücksichtigt.

Die Verbraucherzentrale rät, die Angaben und die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge zu prüfen. Sollten verstorbene Kinder nicht berücksichtigt sein, gilt es, den Arbeitgeber bzw. die Pflegeversicherung zu informieren, damit auch diese Kinder berücksichtigt werden.

Die Höhe des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung richtet sich nach der Anzahl der Kinder der Versicherten“, so Susanne Reimann-Rättig von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Der allgemeine Beitragssatz für alle Eltern liegt bei 3,4 Prozent. Versicherte mit mehr als einem Kind erhalten zusätzliche Abschläge.“ Der Beitrag von Eltern wird ab dem zweiten Kind während der Erziehungsphase um 0,25 Prozent je Kind bis zum 5. Kind weiter abgesenkt. Dies gilt für Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Danach zahlen Eltern wieder den allgemeinen Beitragssatz - unabhängig von der Anzahl oder dem Alter der Kinder. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen einen erhöhten Beitrag von 4 Prozent.

Wichtig: Verstorbene Kinder zählen ab Geburt lebenslang für die Elterneigenschaft, so dass in diesem Fall lediglich der allgemeine Beitragssatz von 3,4 Prozent anfällt. Auch bei den Beitragsabschlägen werden verstorbene Kinder so lange berücksichtigt, bis sie das 25. Lebensjahr vollendet hätten.

„Die Anzahl der Kinder wurde im Juli 2023 von Arbeitgebern bzw. der Pflegeversicherung bei den Versicherten erfragt“, so Reimann-Rättig. „Offenbar wurden hierbei in manchen Fällen verstorbene Kinder außer Acht gelassen.“

Übersicht über die Beiträge zur Pflegeversicherung im Einzelnen

  • kein Kind
    Pflegebeitrag von 4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 2,3 Prozent
  • 1 Kind
    Pflegebeitrag von 3,4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,7 Prozent
  • 2 Kinder während der Erziehungsphase
    Pflegebeitrag von 3,15 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,45 Prozent
  • 3 Kinder während der Erziehungsphase
    Pflegebeitrag von 2,9 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,2 Prozent
  • 4 Kinder während der Erziehungsphase
    Pflegebeitrag von 2,65 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 0,95 Prozent
  • 5 oder mehr Kinder während der Erziehungsphase
    Pflegebeitrag von 2,4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 0,7 Prozent


Die Erziehungsphase gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes.

VZ-RLP

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Ratgeber-Tipps

Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Pflege zu Hause
Angehörige sind der größte Pflegedienst! Denn rund 2,6 Millionen Pflegebedürftige werden zu Hause gepflegt, Tendenz…

Urteil gegen Amazon: Gekauft ist gekauft

Amazon darf Kunden nach einer Kontosperrung nicht den Zugriff auf erworbene E-Books, Filme, Hörbücher und Musik verwehren. Wir helfen Betroffenen mit einem Musterbrief.
Zwei Hände auf der Tastatur eines aufgeklappten Laptops, auf dem Display eine Phishing-Mail mit AOK-Bezug

Neue Gesundheitskarte: Betrugsversuche mit Phishing-Mails

Im Phishing-Radar der Verbraucherzentrale NRW sind betrügerische E-Mails aufgetaucht, die angeblich von der AOK kommen. Man soll eine neue Gesundheitskarte beantragen, weil mit der alten keine Kosten mehr übernommen würden. Die Behauptung ist gelogen!
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Nach Abmahnungen: Rundfunkbeitrag-Service kündigt Rückzahlungen an

Nachdem die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Bundesverband die Betreiber der Webseite www.service-rundfunkbeitrag.de abgemahnt haben, kündigt das Unternehmen an, in vielen Fällen die Widerrufe der Verbraucher:innen zu akzeptieren und Rückzahlungen vorzunehmen.