Geschäftsmodell Aligner im Marktcheck

Pressemitteilung vom
Transparente Zahnschienen liegen im Trend, aber im Konfliktfall drohen deutliche Nachteile bei gewerblichen Anbietern
Eine junge Frau hält eine Zahnschiene in der Hand und fasst sich an den Kopf.
  • Webseiten und Geschäftsbedingungen von vier GmbHs geprüft.
  • Lockangebote und schwer zu durchschauende Firmenkonstruktionen
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Ein „perfektes Lächeln“ – preiswert, zeitsparend und unkompliziert. Das versprechen gewerbliche Zahnschienen-Anbieter, die im Internet offensiv für eine Zahnbegradigung mittels transparenter Kunststoffschienen, sogenannter Aligner, werben. Im Gegensatz zu niedergelassenen Kieferorthopäden arbeiten diese Anbieter mit sehr reduziertem persönlichen Kontakt.

Die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben die Webseiten von vier gewerblichen Aligner-Firmen ausgewertet, um für die oft junge Kundschaft eine bessere Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Die untersuchten Anbieter DrSmile, PlusDental/Sunshine Smile, SmileDirectClub und Ilovemysmile haben Niederlassungen in Deutschland, sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) und gehören zu den größten Anbietern auf dem Markt mit nationaler oder sogar internationaler Reichweite.

Keine Risiko-Aufklärung und teils irreführende Werbung

„Das Geschäftsmodell kann für Kund:innen problematisch werden, wenn die Behandlung nicht verläuft wie gehofft“, fasst Ann-Katrin Ortmüller, Gesundheitswissenschaftlerin im Projekt Faktencheck-Gesundheitswerbung bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, die Ergebnisse der Untersuchung zusammen.

Denn die Webseiten locken mit günstig erscheinenden Monatsraten, die aber insgesamt meist teurer sind als die Einmalzahlung. Beispiel DrSmile: Bei leichter Zahnkrümmung steigen die Kosten für eine Behandlung, die einmalig 1.790 Euro kosten würde, bei monatlicher Zahlung auf 2.376 Euro.

Eine Aufklärung über Risiken und Alternativen findet zudem auf keiner der untersuchten Webseiten statt. Welches Personal die Behandlung überwacht und wie sie dokumentiert wird, ist ebenfalls unklar. Die Unternehmen werben darüber hinaus teilweise irreführend mit Schein-Gütesiegeln. So erweckten TÜV-Siegel bei zwei Anbietern den Eindruck, die Behandlung sei TÜV-geprüft. Dabei bezieht sich das Siegel nur auf die Zertifizierung der Webseite.

Rein positive Vorher-Nachher-Bilder sollen zum Abschluss verführen und die Firmen unterliegen als GmbH nicht der Standesaufsicht. Das Haftungsvermögen ist begrenzt, zudem gibt es für den Konfliktfall bei drei der vier untersuchten Angebote keine Möglichkeit zur Anrufung einer Streitschlichtung.

„Dass alle überprüften Unternehmen zusätzlich versuchen, das Widerrufsrecht auszuschließen, indem sie sich auf Zahnschienen als individuell gefertigte Produkte berufen, ist aus Verbrauchersicht nicht hinnehmbar“, erklären die Verbraucherzentralen. Denn es handelt sich hier nicht um einen reinen Kaufvertrag, sondern um einen Werkvertrag und damit kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden.

All das kann Verbraucher:innen im Konfliktfall schlechter stellen als würden sie ausschließlich bei niedergelassenen Zahnärzt:innen behandelt. „Bei denen kann es zwar ebenfalls zu Problemen kommen“, ergänzen die Verbraucherzentralen. „Aber in der telemedizinischen Begleitung durch die digitalen Anbieter bestehen Lücken im Verbraucherschutz. Aligner-Anbieter müssen deshalb die Transparenz deutlich verbessern und zu medizinischer Aufklärung direkt auf der Webseite verpflichtet werden. Außerdem zum gesetzlichen Widerrufsrecht und zu Werbevorschriften. Ebenso sollten vergleichbare Werbevorschriften gelten wie für die Zahnärzteschaft“.

Weiterführende Infos und Links:
Weitere Details rund um den Aligner-Marktcheck finden sich hier.

Der komplette Marktcheck-Bericht ist abrufbar hier sowie auf den Webseiten der Projekte www.faktencheck-gesundheitswerbung.de und www.kostenfalle-zahn.de abrufbar.

VZ-RLP

Die Untersuchung erfolgte im Rahmen des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten Projekts „Verbraucherschutz im Markt der digitalen Gesundheitsinformationen und Individuellen Gesundheitsleistungen“.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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