Neue Zuschüsse für Bewohnende von Pflegeheimen ab dem 1. Januar 2022

Pressemitteilung vom
Was Pflegebedürftige jetzt beachten sollten
Pflegerin mit älterer Dame.
  • Die Pflegekassen beteiligen sich ab dem kommenden Jahr stärker an den Pflegekosten von Heimbewohnenden.
  • Je länger die Wohndauer im Heim, desto höher wird der neue Zuschuss zu den Kosten.
  • Pflegebedürftige sollten die Information ihrer Pflegekasse zur Wohndauer schnell an ihre Einrichtung weitergeben, damit diese den individuellen Zuschuss berechnen kann.
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Ein Platz in einem Pflegeheim ist teuer. Um Pflegebedürftige zu entlasten, beteiligt sich die Pflegekasse ab dem 1. Januar 2022 stärker an den Kosten, sodass Heimbewohnende weniger aus der eigenen Tasche bezahlen müssen.


Die Kosten in einem Pflegeheim setzen sich zusammen aus den Pflegekosten, den Kosten für die Ausbildung von Pflegepersonal, den Investitionskosten und den Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Pflegekasse beteiligt sich je nach Pflegegrad an den Pflege- und Ausbildungskosten. Dieser Betrag reicht aber nicht aus, es bleibt ein Eigenanteil. Um Menschen im Pflegeheim bei den Pflegekosten zu entlasten, wird es ab 1. Januar 2022 zusätzliche Zuschüsse der Pflegekassen zu den Eigenanteilen an den Pflegekosten geben.

Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und richtet sich danach, wie lange schon Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen wurden. Der Zuschuss steigt mit zunehmender Dauer des Heimaufenthalts. Er beginnt bei fünf Prozent und steigt auf bis zu 70 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn Pflegebedürftige mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben. Je höher der neue prozentuale Zuschuss zu den Kosten wird, desto geringer wird der Eigenanteil.

Wichtig ist dabei, dass nur der tatsächliche Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten bezuschusst wird. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten müssen Heimbewohnende weiterhin komplett selbst tragen.

Auch wird der Zuschuss nur bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 gewährt. Heimbewohnende mit Pflegegrad 1 können den Zuschuss nicht in Anspruch nehmen. Außerdem wird der Zuschuss nur Bewohnenden in vollstationären Pflegeeinrichtungen gewährt. Wer von einem ambulanten Pflegedienst zuhause gepflegt wird, kann den Zuschuss ebenfalls nicht in Anspruch nehmen.

Um den Zuschuss zu bekommen, ist kein Antrag der Pflegebedürftigen erforderlich. Stattdessen zahlen die Pflegekassen den Zuschuss direkt an die Pflegeeinrichtungen. Zur Berechnung teilen die Pflegekassen allen vollstationär versorgten Pflegebedürftigen zum 1. Januar 2022 die bisherige Wohndauer mit. Sobald dem Heim die Dauer der bisherigen Aufenthalte bekannt ist, kann das Heim die Zuschusshöhe berechnen und mit der Pflegekasse abrechnen. Unproblematisch ist es, wenn die Pflegekassen die Pflegeeinrichtungen direkt über die bisherige Dauer informieren.

„Teilt die Pflegeversicherung nur den Heimbewohnenden den Zeitraum mit, sollten diese die Information schnellstmöglich an ihre Pflegeeinrichtung weitergeben. Nur dann kann der Zuschuss bei den Abrechnungen berücksichtigt werden, sodass der Eigenanteil sinkt," rät Susanne Reimann-Rättig, Juristin im Fachbereich Gesundheit und Pflege der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Ohne die Weitergabe dieser Information kann es sein, dass die Pflegeeinrichtung zunächst noch den ungekürzten Eigenanteil berechnet und dann Nachberechnungen erfolgen müssen.“

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Fragen zu diesem Thema beantworten außerdem die Juristinnen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. am Informations- und Beschwerdetelefon Pflege und Wohnen in Einrichtungen unter (06131) 28 48 41 und unter Pflege@vz-rlp.de.

VZ-RLP

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