Grundpreise bei Lebensmitteln nicht immer korrekt angegeben

Pressemitteilung vom
Stichprobe der Verbraucherzentrale zeigt Defizite
Ein Supermarktkühlregal und im Vordergrund steht ein Einkaufswagen.
  • Der Grundpreis ermöglicht den Preisvergleich bei Lebensmitteln in unterschiedlichen Packungsgrößen. Er muss seit Mai einheitlich pro Kilogramm oder pro Liter angegeben werden.
  • Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale zeigt, dass nicht alle Geschäfte den Grundpreis richtig kennzeichnen.
  • Auch die Schriftgröße des Grundpreises auf dem Preisschild am Regal lässt noch zu wünschen übrig.
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Angesichts stark gestiegener Lebensmittelpreise ist ein Preisvergleich sehr wichtig. Die Angabe des Grundpreises bei Lebensmitteln soll den Preisvergleich auch bei unterschiedlichen Füllmengen und Packungsgrößen erleichtern. Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale im August in zwölf Supermärkten, Discountern und Drogeriemärkten zeigte jedoch Defizite bei der Angabe des Grundpreises auf.

„Lediglich in acht Geschäften waren die Grundpreise korrekt angegeben“, bilanziert Caroline Ludwig von der Verbraucherzentrale. „In vier Geschäften war der Grundpreis nicht bei allen Produkten richtig gekennzeichnet.“ Dies war beispielsweise bei einzeln verpackten Riegeln, Trockenobst oder Kaffee der Fall. Doch nicht nur die Angabe des Grundpreises als solchem lässt in einigen Fällen zu wünschen übrig. Auch die Größe der Kennzeichnung auf den Preisschildern fällt sehr unterschiedlich aus. Während er bei manchen Geschäften sehr gut lesbar ist, ist er bei anderen nur sehr klein zu finden.

Die aktuelle Preisangabenverordnung sieht vor, dass der Grundpreis pro Kilogramm bzw. pro Liter anzugeben ist. Dies gilt jedoch nicht für Waren mit einem Gewicht von weniger als 10 Gramm, wie bei manchen Gewürzen. Ausgenommen sind auch kleine Direktvermarkter wie Hofläden und Waren in Getränke- und Verpflegungsautomaten.

Informationen zum Grundpreis gibt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale unter https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/pflicht-zur-angabe-des-grundpreises-ermoeglicht-direkten-preisvergleich-10621

VZ-RLP

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