- Begriffe wie „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ sind gesetzlich nicht definiert
- Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat drei Unternehmen im Textilbereich wegen irreführender Nachhaltigkeitswerbung abgemahnt
- Gegen die Firma Hunkemöller hat die Verbraucherzentrale Klage eingereicht.
Die Nachhaltigkeit von Produkten ist für die Mehrheit der Deutschen ein wichtiges Kaufkriterium. Das geht aus der kürzlich veröffentlichten „Global Sustainability Study 2021“ hervor. Vor allem Jüngere sind bereit, sich das gute Gewissen etwas kosten zu lassen. Werbung mit Umweltaspekten spielt daher bei vielen Unternehmen eine wichtige Rolle.
Anders als der Begriff „bio“ sind Aussagen wie „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ gesetzlich nicht definiert. Unternehmen setzen selbst fest, was sie unter diesen Begriffen verstehen. „Für Verbraucher:innen sind die zugrunde liegenden Kriterien teilweise nur schwer nachvollziehbar“, so Verbraucherrechtsexpertin Jennifer Häußer von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Gibt es dazu in der Werbung keine genaueren Informationen, werden Kund:innen leicht in die Irre geführt und kaufen Produkte mit falschen Vorstellungen.“
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat drei Unternehmen im Textilbereich wegen irreführender Werbung mit dem Begriff Nachhaltigkeit abgemahnt. Da die Bekleidungsfirma Hunkemöller auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat die Verbraucherzentrale Klage eingereicht. Sie wird gerichtlich klären lassen, ob einige online angebotene Kleidungsstücke als nachhaltig beworben werden dürfen, wenn nicht sichergestellt ist, dass das Produkt aus nachhaltig produzierten Materialien besteht. Die Firma begründet die Werbung mit ihrer Mitgliedschaft bei einer Organisation, die die Produktion nachhaltiger Baumwolle fördert und voraussetzt, dass Mitgliedsunternehmen ihren Bedarf an Baumwolle aus mindestens 10 Prozent der so hergestellten Baumwolle decken. Dieser Anteil an nachhaltiger Baumwolle wird in der Lieferkette mit konventionell hergestellter Baumwolle vermischt. In welchen Kleidungsstücken diese „umweltfreundlichere“ Baumwolle am Ende tatsächlich steckt, ist vollkommen willkürlich. „Dass die als nachhaltig beworbenen Artikel überhaupt aus dieser umweltfreundlicheren Baumwolle bestehen, ist nicht sicher“, so Häußer. „Mit unserer Klage wollen wir zu mehr Transparenz bei der Werbung mit Nachhaltigkeit beitragen.“
Ebenfalls abgemahnt wurde die Fashion ID GmbH & Co. KG, Betreiber des Online-Shops www.peek-cloppenburg.de. Die Verbraucherzentrale beanstandete, dass Kleidungsstücke als nachhaltig beworben wurden, ohne dass ausreichend transparent darüber aufgeklärt wurde, woraus sich die explizit beworbene Nachhaltigkeit ergibt.
Die Popken Fashion GmbH hatte in ihrem Online-Shop ebenfalls mit Nachhaltigkeit bei einzelnen Artikeln geworben und mit dem Oeko-Tex® Standard 100 Label begründet. Das Siegel zertifiziert die Schadstofffreiheit des Endprodukts. Kriterien, wie die Verwendung umweltfreundlicher Materialien oder ressourcenschonende Produktionsprozesse werden im Prüfverfahren nicht berücksichtigt. Die Verbraucherzentrale sah darin eine Irreführung.
Mit beiden Unternehmen konnte die Verbraucherzentrale eine außergerichtliche Einigung erzielen. Die Firmen haben die beanstandeten Webseiten zwischenzeitlich umgestaltet.
Auf ihrer Internetseite erklärt die Verbraucherzentrale, für welche Standards einige Logos auf Kleidung stehen.
VZ-RLP
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