Ende der Corona-Gutscheine

Pressemitteilung vom
Auszahlung kann verlangt werden
Gutschein Coupon

Gutschein Coupon

  • Am 31.12.2021 endet die Frist für Corona-Gutscheine im Veranstaltungs- und Reisebereich.
  • Betroffene können zu Beginn des neuen Jahres die Auszahlung verlangen, Reisegutscheine müssen automatisch ausbezahlt werden.
  • Vorsicht ist geboten, wenn Veranstalter eine Verlängerung des Gutscheins anbieten.
Off

Wer während der Corona-Pandemie einen Gutschein für abgesagte Veranstaltungen oder Freizeitangebote erhalten und noch nicht eingelöst hat, kann ab 1. Januar sein Geld zurückverlangen, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin.

Coronabedingt fielen im vergangenen Jahr viele Veranstaltungen aus. Freizeitangebote wie Fitnessstudios konnten monatelang nicht wahrgenommen werden. „Aufgrund der Pandemie konnten Veranstalter abgesagter Konzerte oder Betreiber von Fitnessstudios Betroffenen anstelle einer Auszahlung auch einen Gutschein ausstellen“, so Julia Gerhards, Referentin Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale. „Diese gesetzliche Ausnahmereglung hatte die Bundesregierung beschlossen.“ Betroffene mussten diesen Gutschein akzeptieren und konnten nur in Härtefällen auf einer Auszahlung bestehen. Gerhards rät Betroffenen, noch vorhandene Gutscheine zügig einzulösen oder sich auszahlen zu lassen, denn die Gutscheine sind danach nicht mehr gegen Insolvenz des Ausstellers abgesichert.

Auch Reiseveranstalter durften bei ausgefallenen Pauschalreisen statt der Erstattung des Reisepreises einen Gutschein anbieten. Die Annahme des Gutscheins war jedoch freiwillig. „Wer einen Reisegutschein akzeptiert und noch nicht eingelöst hat, muss den Wert bis spätestens 14. Januar 2022 automatisch ausgezahlt bekommen“, informiert Gerhards. Ist bis dahin keine Auszahlung erfolgt, sollten Betroffene den Veranstalter unverzüglich kontaktieren und auf Auszahlung bestehen. Auf eine Verlängerung des Gutscheins sollten sie sich nicht einlassen. Denn: Mit dem Ende der gesetzlichen Sonderregelung entfällt auch die zusätzliche staatliche Absicherung der Gutscheine gegen mögliche Insolvenzen.

Fragen rund das Thema beantworten die Expert:innen der Verbraucherzentrale bei der telefonischen Erstberatung unter (06131) 28 48 120 (montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 16 Uhr).
Informationen bietet die Verbraucherzentrale zudem auf ihrer Internetseite.
 

VZ-RLP

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.
Eine Arztrechnung liegt auf dem Tisch, darauf ist ein Stethoskop abgelegt.

Kassenleistung als IGeL verkauft: Zwischenauswertung Verbraucheraufruf

Verbraucher:innen müssen immer wieder für Kassenleistungen zahlen – das zeigt die Zwischenauswertung des Verbraucheraufrufs „Beim Arztbesuch unnötig zur Kasse gebeten?“. Der vzbv fordert: Die Bundesregierung muss die Rechte von Patient:innen stärken!