Bitte beachten Sie: Die Daten des Heizkostenspiegels repräsentieren nicht den aktuellen Stand bei den Energiekosten, sondern den des vorangegangenen Jahres.
Hilfsmaßnahmen des Staates in der Energiekrise
Der Gesetzgeber hat neben weiteren Maßnahmen die Soforthilfe Dezember und die Wärme- und Gaspreisbremse beschlossen. Beide haben hohe Relevanz für Heizkostenabrechnungen, weshalb wir die Auswirkungen im Folgenden darlegen.
- Dezember-Soforthilfe
Im Rahmen der Dezember-Soforthilfe wurden Versorger mit Gas und Fernwärme verpflichtet, für den Monat Dezember 2022 auf Abschlagszahlungen zu verzichten. In einem 2. Schritt werden im Rahmen der Abrechnungen der Energieversorger die genauen Entlastungen ermittelt. Bei Mieter:innen wird diese Entlastung demnach erst mit der jährlichen Heizkostenabrechnung des Vermieters oder der Vermieterin, die den Dezember 2022 umfassen, ankommen - in den meisten Fällen also im Laufe des Jahres 2023.
Wer allerdings seit Frühjahr 2022 erhöhte Abschläge an seinen Vermieter oder seine Vermieterin zahlen muss, sollte im Dezember von der Erhöhung befreit worden sein. Eine ähnliche Regelung gibt es auch für Neuverträge, allerdings nur für Gas und nicht für Fernwärmekund:innen. Sie können in diesen Fällen Ihre Miete entsprechend kürzen oder, wenn dies zeitlich nicht mehr möglich ist, von der Vermieterin oder dem Vermieter den entsprechenden Betrag verlangen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt einen Entscheidungsfinder bereit - mit dem können Sie Ihre persönliche Situation und was zu tun ist einschätzen. - Wärme- und Gaspreisbremse
Die Preisbremsen für Wärme und Gas sind seit dem 1. März 2023 in Kraft und gelten rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Mit den Preisbremsen begrenzt der Staat für einen Teil des Energieverbrauchs die Preise. Vermieter:innen müssen die Entlastung durch die Wärme- und Gaspreisbremse an ihre Mieter:innen weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.
Wann die Entlastung bei Ihnen ankommt, hängt auch im Rahmen der Preisbremsen davon ab, ob im Jahr 2022 bereits eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung stattgefunden hat.
Ist das der Fall, dann sind Vermietende verpflichtet, die Betriebskostenvorauszahlung entsprechend der Preisbremse unverzüglich anzupassen, das heißt die Abschlagsreduktion des Wärmeanbieters zügig weiterzugeben. Auch wenn Sie beispielsweise neu in eine Wohnung einziehen und zum ersten Mal eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbaren, muss die Preisbremse mit einberechnet werden. Eine Ausnahme: Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Veränderung der Vorauszahlung weniger als 10 Prozent betragen würde.
Für die Fälle, in denen die Vorauszahlung im Jahr 2022 noch nicht erhöht wurde und jetzt eine Erhöhung der Betriebskosten von mehr als 10 Prozent ansteht, können Vertragsparteien bis 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe vornehmen (jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode).
In den Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen sollte kenntlich gemacht sein, dass die Hilfeleistungen des Staates berücksichtigt wurden. Rechnerisch nachvollziehen kann man die Berücksichtigung allerdings nur, wenn man zusätzlich Einsicht in die Rechnungsunterlagen des Energieversorgers nimmt. Das Einsichtsrecht sollte daher regelmäßig in Anspruch genommen werden, um diesen Punkt zu überprüfen.
In Ihrer Heiz- und Betriebskostenabrechnung sind die Preisbremsen nicht ausgewiesen? Dieser Musterbrief hilft Ihnen dabei, dagegen Widerspruch einzulegen.
Regelungen der novellierten Heizkostenverordnung
Mit Inkrafttreten der novellierten Heizkostenverordnung zum 1. Dezember 2021 wurden Umrüst-, Nachrüst- und Informationspflichten eingeführt. Falls eine Vermieterin oder ein Vermieter gegen die neuen Vorgaben verstoßen hat, kann ein Kürzungsrecht für die Mieterin oder den Mieter bestehen. Die Heizkostenverordnung gilt nicht für von Vermieter:innen selbst bewohnte Zweifamilienhäuser.
Heizkostenabrechnung soll Energiekonsum nachvollziehbar machen
Vermieter:innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen eine Heizkostenabrechnung zu erstellen, die sich nach Ihrem tatsächlichen Verbrauch richtet. Diese Regelung soll den eigenen Energiekonsum nachvollziehbar machen und so zum sparsamen Verbrauch anregen.
Werden diese Regelungen jedoch nicht konsequent umgesetzt, weil etwa ein Vermieter oder eine Vermieterin die Gesamtkosten einfach pauschal nach der Wohnfläche verteilt oder etwa für leerstehende Wohnungen im Gebäude alle anderen Mieter zahlen lässt, können diese sich dagegen wehren.
- Fernablesung
Fernablesbare Messgeräte zur Erfassung des Heiz- und Warmwasserenergieverbrauchs bei Heizkostenabrechnungen werden mehr und mehr zum Standard. So müssen Heizkostenverteiler und Zähler, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, auch digital aus der Ferne ablesbar sein. Sie dürfen inzwischen nur verbaut werden, wenn sie sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können.
In Betrieb befindliche Messgeräte müssen in der Regel bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. - Informationspflichten
Neu eingeführt wurden auch Informationspflichten, damit Mieter:innen und Nutzer:innen ihren Heiz- und Warmwasserverbrauch besser im Blick behalten können. Seit Januar 2022 müssen monatliche Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Wohneinheiten, in denen bereits fernablesbare Messgeräte installiert sind, auf Wunsch der Mietenden bereitgestellt werden. Mindestangaben in diesen Mitteilungen sind der Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden und ein Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats und dem des entsprechenden Monats im Vorjahr. Außerdem müssen die Jahresabrechnungen Informationen zum Brennstoffmix und einen Vergleich des aktuellen Energieverbrauchs mit dem Vorjahresverbrauch enthalten.
Die damit zusammenhängenden Kosten werden in den meisten Fällen auf die Mieter:innen und Nutzer:innen umgelegt werden. - Kürzungsrecht
Für den Fall, dass die neuen Vorgaben nicht eingehalten werden, kann ein Kürzungsrecht in Höhe von 3 Prozent bestehen. Bei mehreren Pflichtverstößen können sich die Kürzungsrechte summieren.