Bausparkassen: Kündigungswelle wegen Niedrigzinsen

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Bausparkassen kündigen schon länger alte Verträge mit noch heute interessanten Zinsvereinbarungen. Dabei ist nicht jede Kündigung zweifelsfrei rechtens. Die Verbraucherzentralen unterstützen Sie mit einer Einschätzung, um sich gegen angedrohte oder schon ausgesprochene Kündigungen zu wehren.
Balken- und Kurvendiagramm

Das Wichtigste in Kürze:

  • Viele Bausparkassen kündigen seit einer Weile Bausparverträge mit hohen Bonuszinsen. In manchen Fällen ist die Kündigung unwirksam oder die Rechtslage umstritten.
  • Ein Bausparvertrag ist laut BGH-Entscheidungen in der Regel 10 Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife mit Frist von 6 Monaten kündbar.
  • Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen die Bausparkasse ein (vermeintlich) attraktives Alternativangebot macht.
  • Wir stellen Ihnen die gängigsten Maschen vor, mit denen Bausparkassen alte Verträge loswerden wollen und zeigen Ihnen, wie Sie sich wehren können.
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Seit Jahren klagen Kund:innen über Versuche ihrer Bausparkassen, sie aus Verträgen zu drängen. Das betrifft vor allem Verträge, für die hohe Guthabenzinsen vereinbart wurden.

Die Zinsen der damals vertriebenen Bausparverträge sind im heutigen langfristigen Zinstief sehr attraktiv. Zusätzlich wurde damals häufig auch ein Zinsaufschlag oder Bonuszins vereinbart, wenn Sie den Bausparkredit nicht in Anspruch nehmen. Beispielsweise wurde ein Grundzins von 1,5 Prozent vereinbart, der sich dann rückwirkend um 2 Prozentpunkte erhöht, wenn Sie auf den Kredit verzichten.

Es gibt verschiedene Maschen, mit denen Bausparkassen diese die alten Verträge loswerden wollen. Nicht alle sind rechtens. Werfen Sie daher einen Blick in die Allgemeinen Bausparbedingungen des jeweiligen Bauspartarifs, um die Rechtslage im Einzelfall bewerten zu können.

Gängige Maschen der Bausparkassen

Die Bausparkasse kündigt Ihnen 10 Jahre nach Zuteilung (§ 489 BGB)

Der Bundesgerichtshof (BGH) macht in seinen Urteilen vom 21. Februar 2017 (Az. XI ZR 272 /16 und XI ZR 185/16) deutlich, dass Bausparverträge "im Regelfall" 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar sind. Voraussetzung dafür ist, dass die Bausparkasse Ihnen die Zuteilungsreife mitgeteilt hat.

Gibt es auch Konstellationen, bei denen ein Kündigungsrecht 10 Jahre nach Zuteilungsreife verneint werden könnte? Ja, die gibt es. Laut Urteilsbegründungen kommt es ausdrücklich auf den Einzelfall an. Unklar ist aber bislang, welche Fälle von diesem Regelfall abweichen und welche Fälle eine Abänderung vom Vertragszweck begründen würden. Denkbar sind die Folgenden:

  • Bei Minderjährigen zum Beispiel. Sie können noch gar kein Bauspardarlehen erlangen.
  • Gleiches gilt für Sparer:innen, bei denen aufgrund ihrer finanziellen Situation unwahrscheinlich ist, dass sie Wohneigentum erwerben.
  • Es gibt auch Tarife, bei denen sich der spätere Darlehenszins reduziert, je höher die Bewertungszahl für den Bausparvertrag aus dem Bausparguthaben ist.
  • Ferner gibt es Tarife, die hauptsächlich als Geldanlage dienten. Das könnten im Einzelfall auch Verträge für Vermögenswirksame Leistungen sein. Aber allein die Tatsache, dass ein Bonuszins vereinbart wurde, reicht nicht aus, um den Vertragszweck abzuändern (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, Az. XI ZR 135/17).

In diesen Fällen kann eine Erstberatung durch die Verbraucherzentrale oder eine anwaltliche Vertretung sinnvoll sein. Anhand von Unterlagen wie dem Antrag, der Urkunde und den Bausparbedingungen können Sie abklären, ob Sie sich noch gegen die Kündigung wehren können. Angesichts der fehlenden Rechtsprechung müssen Sie aber damit rechnen, dass die Bausparkasse ohne drohende Klage nicht einlenken wird.

Die Bausparkasse kündigt Ihnen nach Erreichen der Bausparsumme (§ 488 BGB)

Die meisten Gerichte erlauben eine Kündigung, wenn der Bausparvertrag vollständig angespart bzw. überspart ist. Sie begründen dies damit, dass der Vertragszweck erreicht ist. Das heißt, die vertraglich vereinbarte Bausparsumme ist allein durch Sparleistungen und Zinsen des Bausparers erreicht bzw. überschritten. Es gibt dazu mehrere Gerichtsurteile, etwa das des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart und das des OLG Celle.

Im Regelfall kann dann das eigentliche Ziel des Bausparvertrages nicht mehr erreicht werden, nämlich nach der Sparphase ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten. Denn das Darlehen berechnet sich im Regelfall aus der Differenz der Bausparsumme zum Bausparguthaben.

Bonus nicht auf Guthaben anrechnen

Umstritten ist aber, ob die Bausparkassen auch kündigen dürfen, wenn die Bausparsumme nur erreicht wird, wenn zum Guthaben mit Zinsen auch die gesondert ausgewiesenen Bonuszinsen addiert werden. Die Erfolgsaussichten für Verbraucher:innen stehen nach Ansicht der Verbraucherzentralen aber gut.

So argumentierte das OLG Celle, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, dem Kläger ohne seine Zustimmung eine Wertsteigerung in Form der Bonusverzinsung zukommen zu lassen und damit letztlich selbst den Kündigungstatbestand der Vollbesparung zu schaffen. Dieses Vorgehen würde mit dem Selbstbestimmungsrecht des Klägers kollidieren. Die Urteile sind rechtskräftig geworden, weil die beklagte Bausparkasse die Revision zum Bundesgerichtshof zurückgezogen hat.

Darlehensanspruch auch bei Erreichen der Bausparsumme

Es wurden auch Bauspartarife verkauft, bei denen sich der Darlehensanspruch nicht aus der Differenz zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben errechnet. Liegt der beispielsweise bei 50 Prozent der Bausparsumme, dann besteht der Anspruch natürlich auch, wenn die Bausparsumme voll angespart wurde.

So können Sie argumentieren: Der Vertragszweck, ein möglichst hohes Bauspardarlehen zu erreichen, wird erst mit voller Ansparung der Bausparsumme erreicht. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Zehnjahresfrist nach § 489 BGB. Derartige Tarife waren aber die Ausnahme. Den Verbraucherzentralen sind noch keine Urteile hierzu bekannt. Da es keine Rechtsprechung hierzu gibt, müssen Sie damit rechnen, dass die Bausparkasse erst einlenkt, wenn Sie mit Klage drohen.

Sie sollen einen Rückstand bei der Regelsparrate nachzahlen

Einige Bausparkassen schreiben ihre Kund:innen an und fordern sie mit Fristsetzung auf, rückständige Regelsparraten nachzuzahlen. Ansonsten drohe die Kündigung. Die Bausparkassen berufen sich dabei auf die vereinbarten Bausparbedingungen. Im Abschnitt „Sparzahlungen“ des Vertrages findet sich dann etwa folgende Vereinbarung:

"(4) Hat der Bausparer 6 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 2 Monate nicht nachgekommen, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen." Ob Sie sich gegen diese Aufforderung wehren können, hängt vom Einzelfall ab.

Liegt bei Ihnen einer der folgenden Sachverhalte vor? Dann sollten Sie ihn prüfen lassen:

  • Schauen Sie nach, welche Rate in Ihrem Antrag zum Abschluss des Bausparvertrags vereinbart wurde. Entscheidend ist nicht, welche Summe per Lastschrift bezahlt werden soll, sondern ob eine Rate vereinbart wurde. Meist ist nichts eingetragen, dann gilt die Regelsparrate laut Bauspartarif. In einigen Fällen wurde aber handschriftlich eine davon abweichende Rate vereinbart. Diese individuelle Vereinbarung geht immer vor.
    Dann darf sich die Bausparkasse nicht auf die oben genannte Allgemeine Geschäftsbedingung des Bausparvertrages berufen. Tut sie dies doch, dann holen Sie sich rechtlichen Rat, etwa bei Ihrer Verbraucherzentrale oder bei einem Anwalt.
  • Vertrauensschutz: Sollten Sie beispielsweise seit mehreren Jahren keine Raten mehr gezahlt haben und hatte sich die Bausparkasse bislang dazu nicht geäußert, konnten Sie möglicherweise darauf vertrauen, dass die Bausparkasse hiermit einverstanden war.
  • Nachzahlungsanspruch der Bausparkasse verjährt: Die Forderung zur Nachzahlung von Regelsparraten könnte der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. So hat das Landgericht Stuttgart in einem Beschluss vom 22. September 2017 argumentiert (Az. 6 O 45/16, Rn 13).
Die Bausparkasse kündigt Ihnen, weil Sie Rückstände bei der Regelsparrate nicht rechtzeitig gezahlt haben

Wer nicht fristgerecht nachzahlt, erhält postwendend eine Kündigung. Hier ist die Rechtslage verzwickt. Sie müssen unterscheiden zwischen dem Anspruch der Bausparkasse auf Nachzahlung und dem Kündigungsanspruch, wenn Sie dem nicht nachkommen. Während der Anspruch auf Nachzahlung verjährt sein könnte, verjährt der Kündigungsanspruch nach Fristablauf nicht, weil der Vertrag ja noch läuft. Diese Auffassung vertraten insbesondere das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln.

Demnach könnte die Bausparkasse zwar keinen Anspruch haben, verjährte Regelsparbeiträge einzufordern, aber die unterlassene Nachzahlung der Regelsparbeiträge könnte immer noch ein Grund zur Kündigung sein. Höchstrichterlich ist das nicht entschieden. Wenn Sie die Einrede der Verjährung erheben wollen, müssen Sie selbst tätig werden und dies der Bausparkasse aktiv mitteilen.

Eine andere Argumentation, die Sie nutzen können ist, dass der Kündigungsanspruch der Bausparkasse verwirkt ist. Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 18. Februar 2020 aber auch klar, dass dies individuell geprüft werden muss. Es reicht nicht aus, dass die Bausparkasse etliche Jahre von ihrem Recht auf Nachzahlung der Regelsparrate und dem daraus abgeleiteten Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

Außerdem müssen bestimmte Umstände berücksichtigt werden, durch die der Rechtsanspruch verwirkt sein könnte. Welche Umstände das im Einzelnen sind, erklärt der BGH in seinem Beschluss nicht. Auch auf eine zeitliche Festlegung geht er in seinem Urteil nicht ein.

Diese Umstände könnten Ihnen gegen den Vorwurf helfen, Sie hätten nicht rechtzeitig gezahlt: 

  • Die Bausparkasse hat sich in der Vergangenheit auf Ratenpausen und Ratenänderungen eingelassen. Prüfen Sie Ihre Unterlagen dahingehend. Hat die Bausparkasse nie darauf bestanden, dass Sie die Regelsparrate bezahlen? Hat sie Ihnen sogar bestätigt, dass Sie die Zahlung von Regelsparbeiträgen aussetzen durften? Dann durften Sie darauf vertrauen, dass dies in Ordnung ist.
  • Einige Bausparkassen haben auch den Lastschrifteinzug eingestellt, um die weitere Besparung eines zuteilungsreifen Bausparvertrags zu verhindern. Andere haben weitere Sparzahlungen zurückgebucht, sobald der Vertrag zuteilungsreif war. Damit gaben sie zu erkennen, dass sie kein Interesse an einer Besparung mehr haben. Dann könnte es sein, dass Sie darauf vertrauen dürfen, dass sich die Bausparkasse nicht Jahre später darauf beruft, Sie seien mit den Regelsparbeiträgen rückständig.

Sowohl die zeitliche Komponente als auch die Umstandskomponente könnte dazu führen, dass das Nachzahlungsrecht und gegebenenfalls das daraus abgeleitete Kündigungsrecht verwirkt ist.

Eine klare Tendenz in der Rechtsprechung ist aber noch nicht erkennbar. Wenn Sie sich also darauf berufen wollen, dass das Recht auf Nachzahlung der Regelsparrate verwirkt ist, zumindest für die Vergangenheit, müssen Sie selbst aktiv werden und dies der Bausparkasse mitteilen. Nach Ansicht der Verbraucherzentralen darf die Bausparkasse aber für die Zukunft verlangen, dass Sie die Regelsparrate bezahlen, selbst wenn individuell bisher eine andere Rate vereinbart wurde.

Die Bausparkasse drängt mit hohen Bereitstellungszinsen zur Vertragsauflösung

In einigen Fällen haben Bausparkassen Verbraucher:innen nach Zuteilung des Bausparvertrags rechtswidrig Bereitstellungszinsen in Rechnung gestellt.

Bereitstellungszinsen – auch Bereitstellungskosten, Bereitstellungsprovisionen genannt - dürfen die Bausparkassen aber nicht verlangen, solange Bausparende die Zuteilung nicht angenommen haben.

Ohne Annahmeerklärung wird die Sparphase des Bausparvertrags gemäß Bausparbedingungen unverändert fortgesetzt und die Bausparkasse muss weiter die vereinbarten Guthabenzinsen bezahlen. Prüfen Sie die Regelung in Ihrem Bauspartarif.

Prüfen Sie kritisch den genauen Wortlaut des Antwortformulars, das Ihnen die Bausparkasse mit der Zuteilungsbenachrichtigung zuschickt. Wenn Sie über ein solches Formular die Annahme der Zuteilung erklären, könnte dies der Bausparkasse die Möglichkeit eröffnen, Bereitstellungszinsen zu berechnen.

Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale.

Die Bausparkasse will Ihnen den Bonus oder die Treueprämie nicht auszahlen

In einigen Tarifen räumten Bausparkassen Verbraucher:innen einem Anspruch auf einen (Zins)bonus, eine Treueprämie oder die Erstattung der Abschlussgebühr ein. Teilweise entsteht dieser Anspruch durch einmalige Erklärung, teilweise ist er gebunden an bestimmte Voraussetzungen. Oft müssen die Bausparer:innen aktiv erklären, die Zuteilung anzunehmen und auf ihren Darlehensanspruch zu verzichten.

Entscheidend ist, was in den Bausparbedingungen steht. Wenn Sie nicht formal erklärt haben, die Zuteilung anzunehmen und auf ihren Darlehensanspruch zu verzichten, zahlen einige Bausparkassen die vertraglich vereinbarten Extra-Leistungen nicht aus. Sie erstatten Ihnen auch die Abschlussgebühr nicht. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie weiter einzahlen und dadurch die Bausparsumme erreichen. Dann hätten Sie keinen Anspruch mehr auf ein Bauspardarlehen. Und weil Sie darauf nicht mehr verzichten könnten, entfällt auch der Anspruch auf den Bonuszins.

Gut zu wissen: In einigen Tarifen ist eine Untergrenze für ein mögliches Bauspardarlehen vorgesehen. Da heißt es beispielsweise: "Ein Anspruch auf ein Bauspardarlehen in Höhe von weniger als 1.000 Euro besteht nicht". Wenn aber kein Anspruch auf ein Bauspardarlehen besteht, können Sie auch nicht darauf verzichten.

Die Rechtslage ist auch hier nicht abschließend geklärt. Schützenhilfe leistet aber das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, das im Oktober 2014 entschied, dass die weitere Besparung eines Bausparvertrages einem formalen Verzicht auf ein Bauspardarlehen gleichkommt.

Ihre Bausparkasse bezeichnet den Bonus als Treueprämie? Dann können Sie zudem argumentieren, dass gerade das Besparen bis zum vollständigen Erreichen der Bausparsumme nichts anderes ist als die längstens mögliche Vertragstreue.

Grundsätzlich können Sie nach Ansicht der Verbraucherzentralen auch dann den Verzicht auf das Bauspardarlehen erklären, wenn Ihnen die Bausparkasse gekündigt hat. Vorausgesetzt aber, die Kündigung ist noch nicht wirksam geworden. Sie müssen sich in dem Fall darauf einstellen, dass die Bausparkasse nicht einfach einlenkt. Argumentieren Sie mit dem genannten Hinweis des OLG Stuttgart und mit der Rechtsauffassung der Schlichtungsstelle der Privaten Bausparkassen (Az. 1561/2016 vom 24. Oktober 2017 und Az. 1282/2016 vom 8. Juni  2017).

Andere Gerichte haben leider zu Gunsten der Bausparkasse entschieden. Das Oberlandesgericht Nürnberg etwa argumentierte, dass ein Darlehensverzicht nur durch eine Erklärung gegenüber der Bausparkasse möglich ist (Az. 14 U 36/19). Ohne diese Erklärung müsse die Bausparkasse den Bonus also nicht zahlen. Die Richter verwiesen hier auch auf Urteile der Oberlandesgerichte Koblenz und Dresden.

So sichern Sie sich rechtzeitig Ansprüche auf Bonus und Treueprämie
  • Schauen Sie in den Bausparbedingungen nach, welche Voraussetzungen Sie für Ansprüche auf Extra-Leistungen erfüllen müssen.
  • Stellen Sie sicher, dass Sie rechtzeitig diese Ansprüche erfüllen. Meist müssen Sie erklären, dass Sie die Zuteilung annehmen und auf das Darlehen verzichten.
  • Teilweise gibt es Untergrenzen für Bauspardarlehen. Diese müssen Sie beachten.
  • Rechtzeitig bedeutet: bevor die Bausparkasse selbst kündigen darf. Dies ist im Regelfall 10 Jahre nach Zuteilung möglich und wenn Guthaben und Zinsen die Bausparsumme erreichen.
  • Warten Sie nicht den letzten rechnerisch möglichen Vertragsmonat ab, wenn Sie Streit mit der Bausparkasse vermeiden wollen. Wenn Sie 3 Monate früher handeln, sind Sie auf der sicheren Seite.


Sie sind Kund:in bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall? Dann gilt für Sie diese Besonderheit:

  • Sie müssen nicht nur auf das Darlehen verzichten, sondern
  • zusätzlich eine Treueoption wählen. Das ist bereits 5 Jahre nach Vertragsschluss möglich.
  • Anschließend müssen Sie eine Treuezeit von 12 Monaten erfüllen.

Behalten Sie diese Zeitspanne im Blick! Wählen Sie am besten generell sofort die Treueoption, damit Sie auf jeden Fall diese 12 Monate erfüllen können.

Sie können zwar den Bonus auch nach Kündigung durch die Bausparkasse bekommen, aber dann sollten Sie rasch handeln. Nehmen Sie die Zuteilung nämlich erst kurz vor dem Zeitpunkt an, an dem die Kündigung wirksam wird, könnte es zu spät sein. Die Bausparkasse verweist auf ihre Tarifbedingungen.

Danach müssen Sie zuerst die Zuteilung annehmen und dann bis zum Ende des Folgemonats warten, bevor Sie Ihr Darlehen abrufen, bzw. bevor Sie auf den Abruf verzichten können. Es liegt auf der Hand, dass die Bausparkasse hier den Wortlaut zu eigenen Gunsten so auslegt, um die Extra-Leistung nicht zahlen zu müssen. Ob das rechtens ist, ist unklar. Dazu sind den Verbraucherzentralen keine Urteile bekannt. 

Die Stiftung Warentest berichtet, dass einige Verbraucher:innen ihr Recht auf Treueprämie doch noch durchsetzen konnten und verweist auf Fälle, in denen Anwälte erfolgreich waren.

Die Bausparkasse hat den Lastschrifteinzug gestoppt

Einige Bausparkassen, unter anderem die Debeka Bausparkasse, informieren ihre Kund:innen, dass sie die Regelsparrate nicht mehr per Lastschrift einziehen werden. Dies tun sie teils versteckt zwischen anderen Informationen. Sie haben zwar keinen Anspruch auf Lastschrifteinzug. Aber es ist Ihr gutes Recht, stattdessen einen Dauerauftrag einzurichten.

 

Institute locken Sie mit vermeintlich besseren Alternativen

Ein wenig sanfter mutet da der Weg einiger anderer Banken und Bausparkassen an. Sie versuchen Kund:innen mit Prämien, Sonderzahlungen oder Alternativangeboten aus den lukrativen Altverträgen zu locken. Gehen Sie davon aus, dass dies nicht zu Ihrem Vorteil ist. Es geht meist darum, Verträge mit hohen Guthabenzinsen oder Bonusansprüchen loszuwerden.

Lassen Sie sich nicht einreden, dass ein Tarifwechsel Sie besserstellt. Nehmen Sie sich die Zeit und vergleichen Sie. Die Verbraucherzentralen unterstützen Sie bei Bedarf auch mit einer fachkundigen Einschätzung.

Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Klage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht.
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Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.