Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung

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Ein P-Konto bietet automatisch einen Pfändungsschutz von 1.500 Euro je Kalendermonat. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden.
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Das P-Konto bietet Schutz vor Kontopfändungen in drei Stufen:

  1. Basisschutz für Guthaben in Höhe von 1.500 Euro
    Voraussetzung: Umwandlungsantrag des Kontoinhabers bei seiner Bank
  2. Erhöhter Freibetrag mit Bescheinigung bei Unterhalt / Sozial- oder Asylbewerberleistungen für weitere Personen im Haushalt / Kindergeld / einige weitere Leistungen
    Voraussetzung: Vorlage einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung durch die Kontoinhaber:innen bei ihrer Bank
  3. Individuell festgesetzter Freibetrag mit Beschluss/Bescheid bei höheren Einkünften und Sonderfällen
    Voraussetzung: Antrag mit Nachweisen bei Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsbehörde

Zur Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) reicht ein entsprechendes Umwandlungsverlangen der Kontoinhaber:innen gegenüber ihrer Bank aus. Auf dem P-Konto ist dann grundsätzlich ein Guthaben in Höhe von 1.500 Euro je Kalendermonat vor Pfändungen und Verrechnung geschützt. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden.

Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich. Auf diese Weise sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte.

Bei einer Kontopfändung haben Sie in Höhe Ihrer geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zum Konto und können zum Beispiel Überweisungen vornehmen.

Allerdings: Während Verschuldete keine Alternative zum P-Konto haben, ist es für Kontoinhaber:innen mit schwarzen Zahlen ohne Pfändung nicht zu empfehlen und auch unnötig. Denn Verbraucher:innen haben häufig noch mit hohen Preisen, eingeschränkten Leistungen und einer gewissen Stigmatisierung bei ihrer Bank zu rechnen, wenn sie ein P-Konto einrichten. Außerdem entfällt mit der Umwandlung die Möglichkeit, einen Dispokredit oder geduldete Überziehung zu nutzen, da P-Konten nur auf Guthaben-Basis geführt werden können.

Wir haben Wissenswertes rund ums Pfändungsschutzkonto zusammengestellt. Mehr Informationen finden Sie in unseren Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

  • Für jede:n nur eins: Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto, also auf den Namen einer Person, geführt werden.
    Für Inhaber:innen eines Gemeinschaftskontos bedeutet dies, dass jede:r Kontoberechtigte am besten schon dann, wenn mit Pfändungen zu rechnen ist, ein Einzelgirokonto eröffnet, bevor jeweils die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen kann. Bei Einrichtung oder Umwandlung müssen Sie versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen, denn jede Person darf nur eines haben. Das kann überprüft werden. Falsche Angaben hierbei können strafbar sein.
  • Nur auf Antrag: Schuldner, die den Kontopfändungsschutz nutzen wollen, müssen selbst aktiv werden.
    Entweder richten Sie ein neues Konto gleich als P-Konto ein oder wandeln das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Hierzu müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank stellen.
    Da der P-Kontoschutz auch für Kontopfändungen wirkt, die bis zu 1 Monat vor Umwandlung bei der Bank zugestellt wurden, müssen Sie nicht unbedingt im Vorgriff auf eine drohende Pfändung umwandeln.
  • Umstellung kostenlos: Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto muss kostenfrei sein – nicht jedoch die Kontoführung.
    Diese darf allerdings nicht teurer werden als zuvor. Die Bank ist verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach 4 Geschäftstagen vorzunehmen, wenn das Konto gepfändet wurde.
  • Mehr Schutz mit Bescheinigung: Auf dem P-Konto können weitere Beträge geschützt sein.
    Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen zum Beispiel für Ehegatten und Kinder sowie Sozial- oder Asylbewerberleistungen, die für weitere Personen im gemeinsamen Haushalt entgegengenommen werden, können den Grundfreibetrag um weitere Freibeträge erhöhen.

So steht Ihnen für die erste Person, der Sie aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren (zum Beispiel Ehepartner, Kind) ein weiterer Freibetrag von 561,43 Euro zu. Hinzu kommen zusätzliche Freibeträge von jeweils 312,78 Euro, sofern Unterhalt für weitere gesetzlich Berechtigte geleistet wird.

Gleiches gilt, sofern Sie für sich und andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (neben dem eigenen Kind zum Beispiel auch Lebensgefährt:in, Stiefkind) Leistungen entgegennehmen.

  • Für eine unterhaltsberechtigte Personen liegt der Freibetrag bei 2.061,43 Euro.
  • 2 Personen: 2.374,21 Euro
  • 3 Personen: 2.686,99 Euro
  • 4 Personen: 2.999,77 Euro
  • 5 Personen: 3.212,55 Euro

Voraussetzung ist allerdings, dass Sie als Kontoinhaber:in Ihrer Bank eine Bescheinigung vorlegen, dass es sich um solche geschützten Freibeträge oder Geldeingänge handelt. Familienkassen und Sozialleistungsträger müssen, anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen oder auch Arbeitgeber:innen können eine solche Bescheinigung ausstellen.

Durch eine Bescheinigung können Sie außerdem noch andere über die oben genannten pauschalierten Freibeträge hinausgehende Freibeträge gegenüber Ihrer Bank nachweisen (z.B. einmalige Sozialleistungen oder laufende Leistungen, die Sie zum Ausgleich eines durch gesundheitlichen Schaden bedingten Mehraufwandes erhalten), so dass dann auch diese Beträge auf dem Konto nicht gepfändet werden können.

Den gleichen Schutz können Sie auch durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht erreichen, wenn Sie vor Ort sonst keine Bescheinigung erhalten oder Ihre Bank die vorgelegte nicht akzeptiert.

Höhere Freibeträge: Wenn das pfändungsfreie Einkommen höher ist als durch die Bescheinigung geschützt werden kann, sollten Sie zusätzlich beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf individuelle Kontofreigabe stellen. Bei einer Pfändung durch eine öffentliche Stelle (z.B. Finanzamt) stellen Sie den Antrag direkt dort.

Hilfe bei dauernder Unpfändbarkeit: Erhalten Sie regelmäßig Guthaben unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht gemäß § 907 ZPO für jeweils maximal 12 Monate die "Anordnung der Unpfändbarkeit" des Kontoguthabens beantragen. Damit ist das Konto insgesamt frei, alle Pfändungen laufen für diesen Zeitraum ins Leere und Ihr Kreditinstitut muss weder Freibeträge beachten noch Überwachungen durchführen.

Das ist für alle Bezieher:innen von geringen, regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages sinnvoll sowie bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto. Anhand Ihrer Kontoauszüge müssen Sie den unpfändbaren Geldeingang nachweisen.

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