Scoring – Der Blick in die Glaskugel
Wenn Ihnen die bestellte Ware nur per Nachnahme oder Vorauskasse geliefert wird, Sie den gewünschten Handyvertrag nicht erhalten oder die Ihnen angebotenen Kreditzinsen deutlich über den in der Werbung genannten liegen, könnte Scoring im Spiel sein.
Seit einiger Zeit verdienen Auskunfteien wie die Schufa, Creditreform, Bürgel und viele andere ihr Geld auch damit, dass sie die wahrscheinliche Zahlungsfähigkeit des einzelnen Verbrauchers berechnen, das heißt, einen sogenannten Score-Wert bilden. Je schlechter Ihr Wert ist, desto schlechter können dann auch die Tarife und Preise sein, die Ihnen angeboten werden - bis hin zur Ablehnung eines Vertrags.
Unternehmen aus dem Telekommunikationsbereich, dem Versandhandel, Kreditinstitute und andere nutzen diese Werte, um besser abschätzen zu können, ob Sie zahlen werden. Einige Unternehmen, zum Beispiel Kreditinstitute oder der Versandhandel, führen auch selbst Scoring-Verfahren durch und nutzen die Score-Werte der Auskunfteien zusätzlich, um möglichst sicher zu gehen.
Berechnet wird, wie wahrscheinlich es ist, dass Sie Ihre Verpflichtungen erfüllen können. Dies geschieht, indem man aus Ihren Daten und dem Verhalten vergleichbarer Kunden Rückschlüsse zieht.
Dabei müssen sich Auskunfteien auch an gewisse Regeln halten. So müssen die Daten für die Berechnung des Score-Wertes erheblich sein.
Nicht erlaubt ist hingegen ein Score-Wert, der ausschließlich aufgrund des Wohnortes berechnet wurde. Wer in einem Stadtteil mit angeblich überwiegend Menschen von niedrigem sozialen Status lebt, darf nicht nur deshalb einen teureren Vertrag oder Waren nur gegen Vorkasse bekommen. Denn das wäre zum einen diskriminierend und ist zum anderen auch sehr ungenau.
Auch bei den Score-Werten gibt es einen Anspruch gegenüber der Auskunftei auf kostenlose, ausführliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Dieses Recht besteht sowohl gegenüber der Auskunftei, die den Score-Wert berechnet, als auch gegenüber dem Unternehmen (zum Beispiel Kreditinstitut), das den Wert verwendet. Die Auskunft muss in der Regel innerhalb eines Monats erteilt werden. Die Auskunft soll auch dabei helfen zu überprüfen, ob die gespeicherten und bei der Berechnung verwendeten Daten richtig sind. Auf dieser Grundlage können dann weitere Maßnahmen ergriffen werden, um den Wert zu verbessern.
Bei Problemen an die Datenschutzbehörden wenden
Werden falsche Daten nicht korrigiert oder wird die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt, sollte die jeweils zuständige Aufsicht für den Datenschutz auf Länderebene eingeschaltet werden. Die Adressen der jeweiligen Aufsichtsbehörde sind auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz zu finden.
Für die Schufa mit Sitz in Hessen ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig.
Bei der Schufa gibt es überdies eine Schiedsstelle mit einem sog. Ombudsmann, an die man sich wenden kann, wenn die Schufa zum Beispiel eine gespeicherte Information nicht löscht.
Allgemeine Informationen über das Scoring-Verfahren und relevante Adressen gibt es auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.