Warum sind die Preise so unterschiedlich?
Individuelle Gesundheitsleistungen unterliegen nur einer beschränkten Preiskontrolle. Da es sich bei einer IGeL um ein privates Behandlungsverhältnis handelt, rechnen Ärzt:innen nach der privaten Gebührenordnung ab. Und sie können die Preise für IGeL innerhalb eines Gebührenrahmens selbst festlegen.
In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes berechnet werden. Standard ist der 2,3-fache Satz, das heißt, für eine normale durchschnittlich aufwendige Behandlung wird der einfache Gebührensatz mit 2,3 multipliziert. Ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist laut Gebührenordnung nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtfertigen. Dies muss auch besonders begründet werden.
Beispiel 1: Eine Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen unter 20 Minuten kostet laut Ziffer 269 der Gebührenordnung 11,66 Euro beim einfachen Satz, beim 2,3-fachen Satz (Standard) sind es 26,82 Euro.
Beispiel 2: Ein PSA-Test zur Früherkennung von Prostatakrebs für Männer kostet laut Gebührenziffer 3908 beim einfachen Satz 17,49 Euro. Oft berechnen Ärzt:innen jedoch glatte Summen. Beispiel: Die 17,49 Euro für einen PSA-Test ergeben multipliziert mit dem Faktor 1,144 rund 20 Euro. Mit dem Faktor 2,28705 sind es 40,00 Euro. Es können zusätzliche Gebühren anfallen, etwa für Beratung oder Blutentnahme.
So kann es passieren, dass Ihnen dieselbe IGeL bei verschiedenen ärztlichen Fachpersonen zu unterschiedlichen Preisen angeboten wird. Der IGeL-Monitor hat zu den von ihm bewerteten IGeL den voraussichtlichen Kostenrahmen angegeben. Damit können Sie einschätzen, ob es sich um ein überteuertes Angebot handelt.
Allerdings stammt die aktuelle Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aus dem Jahr 1982 und wurde seitdem nur in Teilbereichen geändert. Um eine Neufassung wird seit Jahren gerungen. Dementsprechend deckt sie nicht alle neuen Behandlungen ab. Ärzt:innen können bei neuen Leistungen, die nicht in der GOÄ aufgeführt sind, entscheiden, welche vergleichbare Abrechnungsziffer sie aus der GOÄ wählen (sogenannte Analog-Ziffer).
Gibt es eine Obergrenze?
Die Gebührenordnung erlaubt auch eine nach oben abweichende Berechnung, also über den Steigerungsfaktor 3,5 hinaus. Dafür ist eine besondere Vereinbarung nötig, das heißt: das ärztliche Fachpersonal legt Ihnen vorab ein Formular vor, das Sie als Patient:in unterschreiben müssen. Hier sind GOÄ-Nr., Leistung, der abweichende Steigerungssatz und Betrag aufgeführt. Wenn Ihnen eine solche Vereinbarung vorgelegt wird, sollten Sie sich eine Bedenkzeit erbitten und einen Vergleich einholen. Bei einer Notfallbehandlung oder akuten Schmerzbehandlung ist eine solche abweichende Honorarvereinbarung nicht zulässig.
Lohnt sich ein Preisvergleich?
Gerade weil Ärzt:innen IGeL sehr unterschiedlich abrechnen, lohnt sich immer ein Preisvergleich in verschiedenen Arztpraxen. Durch frühes Informieren können Sie als Patient:in bei vergleichbarer Leistung unter Umständen viel Geld sparen. Möglicherweise erfahren Sie auf diesem Wege auch, dass die Leistung gar nicht nötig ist. Wer unsicher ist, kann die Patientenberatungsstelle der zuständigen Landesärztekammer anrufen. Dort erfahren Sie, ob die Kosten für eine IGeL angemessen sind, und Sie können je nach Bundesland eine bereits erhaltene Rechnung kostenlos überprüfen lassen.
Ein Preisvergleich lohnt sich auch, weil der Leistungsumfang einer IGeL nicht verbindlich geregelt ist.
Beispiel Glaukomuntersuchung: Der eine Arzt oder die eine Ärztin bietet die Glaukomuntersuchung für 20 Euro an. Darin enthalten sind beispielsweise eine Augeninnendruckmessung und eine Untersuchung mit der Spaltlampe. Ein anderer Augenarzt oder eine andere Augenärztin bietet die vermeintlich gleiche Untersuchung für 60 Euro an, allerdings ist dort unter Umständen noch eine Gesichtsfeldbestimmung als weitere Leistung mit enthalten.