Wichtig ist auch, dass die sogenannten Leistungserbringer, wie Ärzte oder Zahnärzte, die Versicherten vor der Behandlung darüber informieren müssen, dass Mehrkosten für Leistungen, die nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen, wie zum Beispiel Kosten für individuelle Gesundheitsleistungen oder Kostensätze, die den Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen, vom Versicherten selbst zu tragen sind.
Wahltarif Kostenerstattung: Vorteile gegen Aufpreis
Gesetzliche Krankenkassen haben die Möglichkeit, ihren Versicherten Wahltarife anzubieten. Versicherte können sich freiwillig für einen solchen Tarif entscheiden.
So können gesetzliche Krankenversicherungen abweichend vom Sachleistungsprinzip ihren Versicherten einen Wahltarif Kostenerstattung anbieten.
Beim Wahltarif Kostenerstattung zahlen Sie als Versicherter, wie oben geschildert, die ärztliche Rechnung selbst und reichen diese dann zur Erstattung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein.
Viele Krankenkassen bewerben diesen Wahltarif mit Aussagen wie "Behandlung wie ein Privatpatient", "Sich wie ein Privatpatient fühlen ohne einer zu sein?" oder "Privatpatient ohne Gesundheitsprüfung".
Versicherte, die sich für einen solchen Tarif entscheiden, möchten die Vorteile eines Privatpatienten bei der ärztlichen Behandlung, wie z.B. schnellere Termine oder freie Arztwahl, auch bei Ärzten ohne Kassenzulassung nutzen.
In solchen Wahltarifen können Krankenkassen Ihnen zwar höhere Kosten erstatten als sie normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, so dass Sie bei einer Privatbehandlung weniger selbst zahlen. Für diese "variablen Kostenerstattungstarife" erhebt die Krankenkasse jedoch eine zusätzliche Prämie von Ihnen über den normalen Krankenkassenbeitrag hinaus.
Diese Prämie kann entsprechend der Höhe der Kostenerstattung oder Ihres Alters mehr oder weniger hoch sein, so dass die Ersparnis eventuell wieder dahin ist.
Kostenerstattungen für Behandlungen im Ausland
Die Kostenerstattung für Behandlungen im Ausland ist ein Sonderfall. Versicherte können auch im europäischen Ausland ärztliche Behandlungen z.B. beim Zahnersatz in Anspruch nehmen und sich am Ende die Kosten von der heimischen Krankenkasse erstatten lassen.