Pflegeunternehmen dürfen den Vertrag von Bewohner:innen kündigen – jedoch nur in Ausnahmefällen. Wir zeigen, unter welchen Bedingungen eine Kündigung durch ein Pflegeunternehmen rechtens ist und wie Sie reagieren können.
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Das Wichtigste in Kürze:
Pflegeunternehmen können den Vertrag nur unter besonderen Bedingungen kündigen
Eine Kündigung durch das Pflegeunternehmen muss immer schriftlich erfolgen und begründet werden.
Bei einer ungerechtfertigten Kündigung sollten Sie die Kündigung als unwirksam zurückweisen.
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Wann kann ein Pflegeunternehmen kündigen?
Anders als Bewohner:innen steht dem Pflegeunternehmen kein ordentliches, sondern nur ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das bedeutet: Das Pflegeunternehmen kann den Vertrag nur in Ausnahmefällen und bei einem sehr wichtigen Grund kündigen. Eine Kündigung durch das Pflegeunternehmen muss immer schriftlich erfolgen und begründet werden.
Der Betrieb wird eingestellt oder geändert: Wenn ein Unternehmen seinen Betrieb einstellt, stark reduziert oder verändert, kann das eine Rechtfertigung für eine Kündigung sein. Das ist zum Beispiel bei einer Heimschließung, einem Umbau oder einer Minderung der Betreuungsplätze der Fall. Wenn durch die Fortführung des Vertrags das Unternehmen in unzumutbarer Weise belastet würde, können Unternehmer:innen bis spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats eine Kündigung zum Ende des nächsten Monats aussprechen.
Bei einer Betriebseinstellung muss das Pflegeunternehmen Ihnen eine Ersatzeinrichtung nennen und Ihnen unter bestimmten Umständen die Umzugskosten erstatten. Wenn Ihnen das passiert, sollten Sie sich zu diesen Rechten unabhängig beraten lassen.
Ein:e Bewohner:in verweigert fachgerechte Pflege: Wenn bei einem pflegebedürftigen Menschen durch eine veränderte gesundheitliche Situation der Betreuungs- und Pflegebedarf angepasst werden muss, ist das Pflegeunternehmen dazu verpflichtet, diese Leistungen anzubieten. In der Regel ist das der Fall, wenn der Pflegebedarf steigt und ein höherer Pflegegrad beantragt werden soll.
Wenn die im Pflegeheim lebende Person diese Änderung wiederholt nicht annimmt, auf gesetzte Fristen nicht reagiert und dem Unternehmen deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, kann es ihn ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Fachgerechte Pflege ist nach gesundheitlicher Veränderung nicht möglich: Wenn im Vertrag mit dem Pflegeheim wirksam festgehalten ist, dass das Unternehmen die Leistungen nach einer gesundheitlichen Veränderung nicht anpassen muss, kann dies ein Kündigungsgrund sein. Allerdings nur, wenn dem Pflegeunternehmen ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Ein Beispiel: Eine im Pflegeheim lebende Person wird nach einem Schlaganfall beatmungspflichtig. Die Einrichtung verfügt weder über die technischen Möglichkeiten noch über speziell geschultes Personal und hat deshalb eine entsprechende Pflege im Heimvertrag ausgeschlossen. In so einem Fall kann das Heim ohne Einhalten einer Frist eine Kündigung aussprechen.
Grobe Vertragsverletzung durch Bewohner:innen: Wenn eine im Pflegeheim lebende Person die im Heimvertrag festgelegten Regeln beharrlich ignoriert und stellt die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses für das Unternehmen eine unzumutbare Belastung dar, kann das Pflegeheim ohne Einhalten einer Frist kündigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Heimbewohner:innen schuldhaft gehandelt haben. Grobe Vertragsverletzungen können beispielsweise sein.
Konstante Missachtung eines Rauchverbots
sexuelle Belästigung anderer Heimbewohner:innen
Angriffe auf das Pflegepersonal oder
die Zerstörung und Beschädigung von Heimeigentum.
Zahlungsverzug: Wenn eine im Pflegeheim wohnende Person ihre Rechnungen an zwei aufeinanderfolgenden Terminen gar nicht begleicht oder nur so wenig zahlt, dass insgesamt noch mehr als ein Monatsbetrag offen ist, hat das Pflegeheim die Möglichkeit, den Vertrag fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn die im Pflegeheim wohnende Person mit der Zahlung des Entgelts länger als zwei Zahlungstermine in Verzug ist und der rückständige Betrag zwei Monatsentgelte erreicht.
Eine Kündigung ist allerdings nur dann möglich, wenn das Unternehmen der im Pflegeheim wohnenden Person eine angemessene Frist setzt und dabei auf die Kündigung hinweist.
Ist ein:e Heimbewohner:in mit der Entrichtung des Entgelts für den Mietanteil in Rückstand geraten, dann ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn das Pflegeheim das Geld noch vor Ausspruch der Kündigung erhält. Die Kündigung wird unwirksam, wenn alle Rückstände innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ausgeglichen werden.
Darüber hinaus kann es weitere schwerwiegende Gründe geben, die ein Festhalten am Vertrag für die Pflegeeinrichtung unzumutbar machen, so dass eine Kündigung möglich ist.
Ein Unternehmen kann den Vertrag im Übrigen nicht kündigen, um eine Entgelterhöhung durchzusetzen. Mehr zur Entgelterhöhung in Pflegeheimen lesen Sie im verlinkten Artikel.
Was sind die Folgen der Kündigung?
Durch eine wirksame Kündigung endet der Heimvertrag. Das Unternehmen ist nicht mehr verpflichtet, Wohnraum, Pflege und Betreuung anzubieten. Das bedeutet aber nicht, dass die pflegebedürftige Person sofort auf die Straße gesetzt werden darf, wenn sie nicht auszieht oder die Kündigung zurückweist. In diesem Fall muss das Unternehmen zunächst eine Räumungsklage einreichen. Im Rahmen der Klage prüft ein Gericht, ob die Kündigung wirksam ist. Erst wenn darüber ein Urteil vorliegt, kann die Räumung durchgeführt werden.
Ungerechtfertigte Kündigungen zurückweisen
Wenn Sie die Vermutung haben, dass eine Kündigung nicht gerechtfertigt ist, sollten Sie diese als unwirksam zurückweisen. Besonders bei der Frage nach der schuldhaften Verletzung der Heimordnung kommt es in der Praxis immer wieder zu unterschiedlichen Bewertungen. Wir empfehlen, bei Kündigungen durch das Heim eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Dabei helfen Ihnen auch die Berater:innen der Verbraucherzentralen.
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