Fragen und Antworten zum Einweg-Pfand ("Dosenpfand")

Stand:
Seit dem 1. Januar 2022 ist das Verpackungsgesetz in Kraft. Seitdem wurden noch mehr Getränke in Einwegflaschen und -dosen mit einem Pfand belegt. Welche Regeln genau für welche Verpackung gelten, lesen Sie in diesem Artikel.
Einweg-Pfandflaschen in einer Tüte
  • Die Rücknahme von Einwegpfand-Verpackungen ist immer wieder ein Ärgernis bei Verbraucher:innen.
  • Dosen oder Flaschen werden oftmals nicht zurückgenommen, wenn sie eingedrückt sind oder das Etikett fehlt.
  • Manchmal werden Rücknahme und Pfandauszahlung grundsätzlich verweigert.
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Auf welche Verpackungen wird Einweg-Pfand erhoben?

Dazu gehören Getränkedosen und Einweg-Getränkeflaschen aus Glas und Kunststoff, wenn diese ein Fassungs­vermögen zwischen 0,1 Liter und 3 Liter haben.

Achtung: Nicht verwechseln mit Mehrweg-Flaschen aus Glas oder Kunststoff! Das ist nicht im Verpackungsgesetz geregelt. Mehrweg-Flaschen werden mehrmals genutzt. Sie lassen sich reinigen und erneut befüllen. Einweg-Flaschen dagegen werden recycelt, nachdem Sie sie zurückgebracht haben. Für jedes Getränk muss eine neue Einweg-Verpackung produziert werden.

Mit Mehrweg-Flaschen, die in der Region abgefüllt wurden, sind Sie aus Umweltsicht immer auf der sicheren Seite. Sie verbrauchen weniger Rohstoffe und Energie und tragen weniger zum Treibhauseffekt bei. Je kürzer die Transportentfernung ist, desto besser ist die Bilanz für die Mehrwegflasche. Ganz wichtig: Kaufen Sie Getränke in Standard-Mehrwegflaschen, etwa Perlenflasche bei Mineralwasser, denn dann werden ausgeleerte Flaschen zum nächsten Abfüller transportiert. Das spart wiederum unnötige Fahrten.

Das Mehrweg-Pfand beträgt nur 8 Cent für Bier oder 15 Cent. Die Mehrweg-Rückgabe ist in der Regel überall möglich, wo Mehrweg-Flaschen verkauft werden.

Auf welche Getränke wird Pfand erhoben, wenn sie in Einweg-Verpackungen angeboten werden?

Einwegpfand wird auf Einwegkunststofflaschen, Einwegglasflaschen und Einwegdosen erhoben, wenn folgende Getränke darin abgefüllt werden:

  • Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure (etwa Limonade, Cola-Getränke, Sportgetränke, Eistee, Fruchtsaftmischungen mit Mineralwasser - also Schorlen; aber auch Milchersatzprodukte wie Hafermilch und Sojamilch)
  • Wasser-Getränke mit und ohne Kohlensäure (zum Beispiel Mineralwasser, Heilwasser, Tafelwasser, sogenannte "near-water-Produkte")
  • Bier- und Biermischgetränke mit und ohne Alkohol
  • Frucht- und Gemüsenektare mit und ohne Kohlensäure
  • Milchmischgetränke (zum Beispiel Energydrinks mit Molkenanteil), die weniger als 50 Prozent Milch enthalten
  • Tee- und Kaffee-Getränke, wenn sie kalt getrunken werden sollen (etwa Eistees)
  • Alkoholhaltige Mischgetränke mit weniger als 10 Volumenprozent Alkohol (zum Beispiel "Alkopops")
  • Sonstige Alkoholerzeugnisse und alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 10 bis 15 Prozent, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen
  • Diätetische Getränke. Seit 1. Januar 2022 sind auch solche für Säuglings- und Kinderernährung bepfandet.
  • Sekt, Prosecco und Sektmischgetränke,
  • Wein, weinähnliche Getränke und Weinmischgetränke.

Was gilt ab 2024 für Milch und Milchmischgetränke?

Seit dem 1. Januar 2024 sind auch Einwegkunststoffflaschen von Milch und Milchmischgetränken mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent pfandpflichtig sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, zum Beispiel Joghurt, Kefir, Kakao oder Kaffeegetränke, da die verlängerte Übergangsfrist für solche Produkte beendet ist. Das Verfahren ist das gleiche wie für andere Verpackungen im Einwegpfandsystem, auch auf diese Verpackungen wird ein Pfand von mindestens 25 Cent erhoben.

Auf welche Getränke oder Getränkeverpackungen wird kein Einweg-Pfand erhoben?

  • Alkoholerzeugnisse, die der Alkoholsteuer unterliegen, wenn sie in Einwegglasflaschen abgefüllt sind
  • Diätetische Getränke, die ausschließlich für die Säuglings- und Kleinkinderernährung angeboten werden, wenn sie in Einwegflaschen angeboten werden
  • Getränkekartons, Schlauch- und Standbeutelverpackungen
Die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) bietet einen Überblick über alle pfandpflichtigen Getränke

Woran erkenne ich pfandpflichtige Einweg-Verpackungen?

Einweg-Flaschen oder -Dosen, für die Pfand erhoben wird, müssen von den Herstellern deutlich lesbar und an gut sichtbaren Stellen als pfandpflichtig ge­kennzeichnet sein. Die Abfüller kennzeichnen Ein­weg-Verpackungen mit dem DPG-Zeichen und einem EAN-Code (Strichcode). DPG steht für die Deutsche Pfandsystem GmbH. Die DPG wird u.a. von Einweg-Getränkeabfüllern und -Händlern getragen. Das Hersteller-Logo hat folgende Bedeutung:

  • pfandpflichtige Einweg-Verpackung
  • Einweg-Pfand beträgt immer 25 Cent
  • Pfanderstattung von 25 Cent im Handel

Das Pfandsymbol

Wie hoch ist das Pfand?

Für alle pfandpflichtigen Einweg-Verpackung beträgt das Pfand einheitlich 25 Cent.

Wo kann ich Einweg-Verpackungen zurückgeben?

Sie können pfandpflichtige Einweg-Verpackungen in jeder Verkaufsstelle zurückgeben, die Einweg-Gebinde aus dem gleichen Material verkauft. Ausschlaggebend ist allein das Material und nicht die Form, die Marke oder der Inhalt der Verpackungen.

Beispiele:

  • Wer Cola in Plastikflaschen und Dosen anbietet, muss auch Mineralwasser-Flaschen aus Plastik oder Bierdosen zurücknehmen.
  • Wer ausschließlich Getränke in Einweg-Plastikflaschen vertreibt, muss nur Einweg-Plastikflaschen zurücknehmen.
  • Wer nur Dosen verkauft, muss nur Dosen zurücknehmen.

Händler müssen die leeren Verpackungen zurücknehmen und das Einweg-Pfand von 25 Cent auszahlen, auch wenn die Getränke in einem anderen Laden gekauft worden sind. Die Erstattung des Pfandes ist nicht an einen Neukauf gebunden.

Müssen auch kleine Läden alle Verpackungen annehmen?

Für Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter, wie etwa Kioske oder kleinere Tankstellen, gilt eine Sonderregelung: Sie müssen nur Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen.

Beispiel: Sie verkaufen nur Cola-Dosen der Marke XY, also müssen sie auch nur Cola-Dosen der Marke XY zurücknehmen.

Muss ich Pfandbons innerhalb einer bestimmten Frist einlösen?

Rechtlich gelten Pfandbons genau sowie Gutscheine 3 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem sie gedruckt wurden. Das ist aber offenbar nicht jedem Einzelhändler bekannt.

Kann ich Pfandbons nur in dem Markt einlösen, in dem sie ausgestellt wurden?

Das Einlösen von Pfandbons beschränkt sich auf die Filiale, in der das Leergut zurückgegeben und der Pfandbon erstellt wurde. Sie können Sie grundsätzlich nicht in einer anderen Filiale derselben Supermarktkette einlösen. Grund dafür ist, dass der Automat an Pfandautomaten einen Datensatz erzeugt, wenn Sie Leergut abgeben. Der wird mit der Kasse der jeweiligen Filiale abgeglichen. Andere Filialen einer Kette können darauf nicht ohne Weiteres zurückgreifen. Aus Kulanz bieten große Supermarkt- oder Discounterketten möglicherweise eine Lösung an.

Was muss ich bei der Rückgabe beachten?

Bei der Rücknahme setzen Händler in der Regel auch Automaten ein. Dies funktioniert jedoch nur, wenn Dosen und Flaschen nicht zerdrückt und Pfandzeichen und EAN-Code (Strichcode) gut erkennbar sind. Erkennt der Automat z.B. wegen Beschädigungen die bepfandete Einweg-Verpackung nicht, muss das Personal die Verpackungen manuell annehmen und das Pfand erstatten. Auch beschädigte Verpackungen müssen gegen Pfanderstattung zurückgenommen werden.

Das bestätigte zuletzt auch ein Urteil des OLG Stuttgart, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erstritten hat. Hier finden Sie mehr Informationen dazu.

Fehlen allerdings Pfandzeichen und EAN-Code, wird es schwierig, die Verpackung als pfandpflichtig zu identifizieren. Das Verkaufspersonal kann eventuell an einer eindeutigen Flaschenform oder einem Prägungsmerk­mal (oft bei Eigen­marken) erkennen, dass es sich um eine Einwegpfand-Verpackung handelt.

Was mache ich, wenn Rücknahme und Pfanderstattung zu Unrecht verweigert werden?

Sprechen Sie die Geschäfts- oder Filialleitung an! Zeigt diese sich ebenfalls uneinsichtig, können Sie sich bei der unteren Abfallbehörde der Kommune beschweren. Das Pfand, das dem Kunden zusteht, kann die Behörde allerdings nicht erstatten.

Nutzen Sie dafür gerne diesen Musterbrief.

Kennzeichen EINWEG oder MEHRWEG am Verkaufsregal

Das Verpackungsgesetz schreibt seit dem 1. Januar 2019 vor, dass der Handel im Geschäft mit deutlich sicht- und lesbaren Informationsschildern darauf hinweisen muss, ob es sich um EINWEG- oder MEHRWEG-Getränkeverpackungen handelt.

Ganz wichtig: Mehrweg aus der Region bleibt die beste Lösung

Vorteil für die Umwelt: Getränke in Mehrweg-Flaschen aus der Region - das spart Transportwege.
 Vorteil für das Portemonnaie: Das Mehrweg-Pfand beträgt nur 15 Cent, für Bierflaschen sogar nur 8 Cent.

Wichtig: Das Mehrweg-Pfand ist nicht im Verpackungsgesetz geregelt. Händler sind verpflichtet, es generell zurückzunehmen.

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