Dubiose Abrechnungen für Telefonerotikhotlines, bestellte Telefonchatpauschalen etc.

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Die Verbraucherzentrale erhält immer wieder Beschweren zu fragwürdigen Rechnungen für angeblich telefonisch in Anspruch genommene Serviceleistungen.

Die Verbraucherzentrale erhält immer wieder Beschweren zu fragwürdigen Rechnungen für angeblich telefonisch in Anspruch genommene Serviceleistungen.

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Zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher beschweren sich bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. über dubiose Rechnungen von Firmen wie dem Unternehmen Czech Media Factoring für angeblich in Anspruch genommene kostenpflichtige Serviceleistungen der Firma/des Unternehmens R.M.I..

Die verschickten Rechnungen haben als Absender das den Verbraucherschützern bereits bekannte Postfach der TRC Telemedia, die auch als MB Direct Phone, Roxborough Management oder Pepper United bekannt sind. Czech Media Factoring verwendet zwar in der Fußzeile eine Adresse in Tschechien. Jedoch ähnelt das verschickte Schreiben denen der Vorgänger-Bezeichnungen und es wird das immer wieder verwendete Postfach in Petersberg angegeben,

Angeblich man über eine (oder auch mehrere) Ortsnetz-Festnetzrufnummer eine kostenpflichtige Serviceleistung in Anspruch genommen. In den verschickten Rechnungen werden die Telefonnummer des Rechnungsempfängers und das Datum des angeblichen Anrufs angegeben. Für die angebliche Inanspruchnahme der Serviceleistung soll der Verbraucher "pro Anruf" zwischen xx und 90,- Euro zahlen.

Bereits im Januar 2010 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (Beschluss vom 26.01.2010, Az. 13 B 1742/09) im Eilverfahren in letzter Instanz eine Anordnung der Bundesnetzagentur für rechtmäßig erkannt, dass für solche Zwecke genutzte Ortsnetzrufnummern abgeschaltet werden

Laut Bundesnetzagentur entsprachen die in Rechnung gestellten Angebote inhaltlich den üblicherweise über (0)900er Rufnummern erbrachten Telefonerotikdiensten. Da diese Premium-Dienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) aber direkt über die Telefonrechnung des Netzbetreibers abgegolten werden müssen, war die extra Abrechnung somit nicht zulässig. Um eine weitere Nutzung zu verhindern, wurde die Abschaltung der genutzten Rufnummer angeordnet.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine Leistung nur dann in Rechnung gestellt werden darf, wenn eine tatsächliche Bestellung vorliegt oder eine Nutzung vereinbart bzw. gewollt war. Erst dann besteht eine Zahlungspflicht.

Sie rät allen Rechnungsempfängern, sich von der Firma nachweisen zu lassen, dass ein wirksamer Vertrag zu dem geforderten Entgelt abgeschlossen wurde.

Eine Strafanzeige wegen (versuchten) Betruges ist anzuraten, wenn sicher ist, dass keinerlei Berechtigung für die Forderung gegeben ist.

Ebenfalls ist die Benachrichtigung der Bundesnetzagentur über das Vorgehen des Unternehmens und die verwendete Rufnummer zu empfehlen.

Wer gegen die Rechnung bzw. Mahnung Widerspruch einlegen will, sollte dies aus Beweiszwecken per Einschreiben mit Rückschein tun.

Einen Vertrag mit dem Anschlussinhaber des Telefonanschlusses muss der Anbieter im Streitfall beweisen. Allein die Tatsache, dass vom Apparat des Anschlussinhabers eine Telefonverbindung aufgebaut wurde, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass der Anschlussinhaber auch der Vertragspartner ist. Denn es ist ja nicht zwingend, dass nur der Anschlussinhaber und nicht eine andere Person die Telefonverbindung aufgebaut hat.

Daher ist sowohl ein Rückruf des Anbieters oder die im Display angezeigte Rufnummer des Anrufers nicht geeignet, den Beweis zu erbringen, dass der Anschlussinhaber tatsächlich auch derjenige ist, mit dem ein Vertrag geschlossen wurde.

Zudem wird es dem Anbieter schwer fallen zu beweisen, dass überhaupt von dem Apparat des Anschlussteilnehmers ein Gespräch geführt wurde, denn die Anbieter sind keine Netzbetreiber von Telekommunikationsdiensten und können demzufolge auch keinen Einzelverbindungsnachweis vorlegen.

Auch wenn die Verbindung durch einen Minderjährigen ohne Kenntnis und Einwilligung der Erziehungsberechtigten aufgebaut wurde, besteht keine Zahlungspflicht.

Verträge, die beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ohne Zustimmung ihrer Eltern abschließen, sind bis zur Erteilung einer Genehmigung schwebend unwirksam. Verweigern die Eltern die Genehmigung und teilen das dem Unternehmen mit, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Ein Anspruch auf Zahlung besteht daher nicht.

Wer sich durch eines dieser Abrechnungsmodelle getäuscht oder betrogen fühlt, sollte der Rechnung per Einschreiben widersprechen. Sie können dazu den beigefügten Musterbrief verwenden.

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