- Viele ältere Prämiensparverträge enthalten unwirksame Klauseln, die es den Kreditinstituten ermöglichen, einseitig und uneingeschränkt die Zinsen anzupassen.
- Mit zwei Urteilen aus Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Bedingungen für die konkrete Nachberechnung von Zinsen bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel festgelegt.
- Trotz der jetzt geklärten Rechtslage werden die Urteile aber nicht von allen Kreditinstituten entsprechend umgesetzt.
Mit den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2024 ist ein jahrelanger Streit zwischen den Verbraucherzentralen und den Kreditinstituten zu Ende gegangen: die Urteile haben bestätigt, dass Banken und Sparkassen den Prämiensparer:innen zu wenig Zinsen gezahlt haben. Der BGH hat mit diesen Urteilen jetzt erstmals einen Maßstab festgelegt, wie die Zinsen neu zu berechnen sind. Insbesondere für Verbraucher:innen mit älteren Prämiensparverträgen ergeben sich daraus häufig Ansprüche, die im vierstelligen Bereich liegen können.
Verbraucher:innen, die einen Sparvertrag mit Grundzins und Prämie oder Bonus haben, sollten sich daher ihren Vertrag und die entsprechende Klausel genauer ansehen. Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale gibt es dazu umfangreiche Hintergrundinformationen samt Beispielen von unwirksamen Zinsanpassungsklauseln.
Enthält der Vertrag eine unwirksame Klausel, müssen die Betroffenen selbst tätig werden. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat auf ihrer Homepage einen Musterbrief bereitgestellt, mit dem Prämiensparer:innen schriftlich ihre Bank oder Sparkasse auffordern können, die Zinsen nach den Vorgaben des BGH neu und nachvollziehbar abzurechnen.
Mittlerweile mehren sich allerdings bei der Verbraucherzentrale die Beschwerden von Verbraucher:innen, die sich nach den Urteilen an ihre Bank oder Sparkasse gewendet haben. Trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung in dieser Sache werden sie teilweise weiter hingehalten und Neuberechnung und Nachzahlung mit den unterschiedlichsten Begründungen seitens der Kreditinstitute verzögert oder sogar ganz abgelehnt.
„Dieses Verhalten einiger Banken und Sparkassen ist für uns und vor allem aber auch für die betroffenen Verbraucher:innen nicht nachvollziehbar und führt zu weiterem Vertrauensverlust. Der Bundesgerichtshof hat hier eindeutige Vorgaben gemacht, die jetzt auch von allen Kreditinstituten entsprechend berücksichtigt und umgesetzt werden müssen,“ fordert Heike Troue, Vorständin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Verbraucherschutzministerin Katharina Binz betont: „Ich rate Verbraucherinnen und Verbraucher daher, das umfangreiche Informationsangebot der Verbraucherzentrale zu nutzen, um festzustellen, ob der eigene Vertrag betroffen ist. Auch bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt die Verbraucherzentrale Verbraucherinnen und Verbraucher: Mit dem auf der Homepage bereitgestellten Musterbrief können diese – auch bevor sie ein Angebot der Kreditinstitute annehmen - eine Neuberechnung und Erstattung gemäß des BGH-Urteils einfordern.“
Aber nicht nur Sparer:innen, deren Verträge noch laufen, können auf Zinsnachzahlungen hoffen, sondern auch Sparer:innen, deren Verträge in den letzten Jahren beendet worden sind. Allerdings ist hierbei die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Vertrag beendet wurde. Bei Verträgen, die im Jahr 2021 beendet worden sind, verjähren die Ansprüche daher zum 31.12.2024. Betroffene Verbraucher:innen sollten in diesen Fällen umgehend tätig werden, um finanziellen Schaden zu vermeiden. Sollte die Bank oder Sparkasse hier dann nicht zeitnah reagieren oder ablehnend antworten, besteht die Möglichkeit, die Verjährung beispielsweise durch Einleitung eines anerkannten Schlichtungsverfahrens zu hemmen.
Bei individuellen Fragen rund um das Thema Prämiensparverträge und Zinsnachberechnung können sich Verbraucher:innen an die kostenlose, telefonische Erstberatung „Geld und Finanzen“ der Verbraucherzentrale unter (06131) 28 48 121 (Montag 10 bis 13 Uhr, Mittwoch 14 bis 17 Uhr) wenden.
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