Barrierefreiheit bei Baumaßnahmen umzusetzen ist keine freiwillige Angelegenheit, sondern unterliegt Gesetzen und Normen auf Bundes- und Länderebene. Bereits im Grundgesetz wird gesetzlich festgelegt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.
Einen Überblick der wichtigsten Gesetze und Normen finden Sie in folgender Auflistung:
Grundgesetz (GG) Artikel 3 Absatz 3
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Verfassung für Rheinland-Pfalz Artikel 64
Die Verfassung spricht das Verbot der Benachteiligung aus und fordert die Schaffung von gleichwertigen Lebensverhältnissen.
UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)
Menschen mit Behinderung sollen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert, geschützt und gefördert bekommen.
Die vollständige Übersetzung der BRK sowie die Schattenübersetzung, die einige genauere und weniger diskriminierende Begriffe enthält, ist auf der Webseite der Behindertenbeauftragten der Bundesregierung (Link verlässt die Seite der VZ) als PDF zu finden.
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) § 4
Diese Gesetz definiert den Begriff Barrierefreiheit.
Landesinklusionsgesetz
Das Gesetz dient der Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Menschen mit Behinderung sollen vollständig in die Gesellschaft auf gleicher Stufe integriert werden und Rechte erhalten, wie sie in der UN-Behindertenrechtskonvention beschrieben sind. Alle öffentlichen Stellen müssen dieses Ziel aktiv fördern und für dessen Umsetzung sorgen. Das Inklusionsgesetz novelliert das ehemalige Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und dient weiterhin der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes auf Landesebene. Folgende wichtige Novellierungen wurden zum Beispiel vorgenommen:
- Eine Landesfachstelle für Barrierefreiheit dient als zentrale Erstanlaufstelle für die Beratung öffentlicher Stellen – auch in Bezug auf bauliche Fragestellungen.
- Eine berufene, unabhängige Besuchskommission überprüft, ob den Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht wird.
- Die Stellung des Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen fungiert zusätzlich als Schlichtungsstelle, an die sich Bürgerinnen und Bürger wenden können.
- Das Landesinklusionsgesetz regelt die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache und lautsprachlicher Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) § 4, § 2 Absatz 9, § 51
Sie bezieht sich auf soziale und ökologische Belange, erweitert den zu berücksichtigenden Personenkreis und regelt den baulichen Teil der Barrierefreiheit. Die DIN 18040 Teil 1 und 2 wurde als allgemein technische Baubestimmung durch eine Verwaltungsvorschrift eingeführt.
DIN 18040 Teil 1 und Teil 2
Die Norm 18040 definiert Schutzziele, die erreicht werden sollen und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. Teil 1 der Norm beinhaltet die Planungsvorgaben für Wohnungen, Teil 2 die Planungsvorgaben für öffentlich zugängliche Gebäude. Beide Teile dienen der technischen Umsetzung der Vorschrift zur Barrierefreiheit nach LBauO.
Anmerkung: Teil 3 der DIN18040 mit den Planungsvorgaben zum öffentlichen Verkehrs- und Freiraum wurde in der LBauO nicht als allgemein technische Baubestimmung eingeführt.
Normative Verweise:
- DIN 32975 Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung
- DIN 32976 Blindenschrift – Anforderungen und Maße
- DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen
- DIN 18650-1 Schlösser und Baubeschläge - Automatische Türsysteme – Teil 1 Produktanforderungen und Prüfverfahren
- DIN 18650-1 Schlösser und Baubeschläge - Automatische Türsysteme – Teil 2 Sicherheit an automatischen Türsystemen
- DIN 5036-3 Strahlungsphysikalische und lichttechnische Eigenschaften von Materialien; Messverfahren für lichttechnische und spektrale strahlungsphysikalische Kennzahlen
- DIN 18065 Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
- DIN EN 81-70 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen
- DIN EN 1154 Schlösser und Baubeschläge – Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf – Anforderungen und Prüfverfahren
- DIN EN 12217 Türen – Bedienungskräfte – Anforderungen und Klassifizierung
- DIN EN 12464 Beleuchtung von Arbeitsstätten
- DIN EN 13115 Fenster – Klassifizierung mechanischer Eigenschaften – Vertikallasten, Verwindung und Bedienkräfte
- BGR 1811 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
- GUV-I 85272 Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche
Einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie auch in den Broschüren „Barrierefrei Bauen – Leitfaden für die Planung“ (Link verlässt die Seite der VZ) und „Barrierefrei Bauen – Handlungsempfehlungen für den Wohnungsbestand“ (Link verlässt die Seite der VZ) des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz.