Für Asylsuchende gelten einige Besonderheiten bei der medizinischen Versorgung, die von der regulären Versorgung innerhalb der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abweichen.
Medizinische Versorgung von Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung
Kommen Asylsuchende in Deutschland an, übernehmen zunächst die Bundesländer die gesundheitliche Versorgung. Das gilt für den gesamten Aufenthalt in den sogenannten Erstaufnahmeeinrichtungen und in zentralen Unterbringungseinrichtungen der Länder.
Mit einer Erstuntersuchung sollen mögliche ansteckende Krankheiten frühzeitig erkannt und behandelt werden. Die Teilnahme an dieser gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtuntersuchung ist verpflichtend.
Um eine Lungentuberkulose auszuschließen, wird ein Röntgenbild der Lunge angefertigt. Bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren sowie bei Schwangeren wird die Röntgenuntersuchung z.B. durch einen Bluttest ersetzt. Schwangere sollten die Ärztin oder den Arzt über ihre Schwangerschaft informieren.
Außerdem haben Asylbewerber bei gesundheitlichen Beschwerden Anspruch auf eine medizinische Versorgung, die sich nach den Vorgaben des Asylbewerber-Leistungsgesetzes (AsylbLG) richtet.
Medizinische Versorgung nach dem Asylbewerbergesetz
Alle Menschen, die Ansprüche nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz haben, erhalten in den ersten 36 Monaten (Wartezeit) ihres Aufenthalts in Deutschland Gesundheitsleistungen nach § 4 und § 6 des Asylbewerber-Leistungsgesetzes.
Dazu gehört, dass sie wegen akuter Erkrankungen und akuter Schmerzzustände behandelt werden. Die Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz entsprechen nicht denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch eine Neuregelung (des § 2 Absatz 1 Asylbewerber-Leistungsgesetz im Februar 2024) wurde die Wartezeit von 18 Monaten auf jetzt 36 Monate angehoben. Das heißt, erst nach 36 Monaten können Leistungen entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden.
Für diejenigen Personen, die jetzt schon seit 18, aber noch nicht seit 36 Monaten in Deutschland sind, greift ein Bestandsschutz, das heißt, die Neuregelung gilt für sie nicht und sie können die weitergehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen.
Der Anspruch nach § 4 des Asylbewerber-Leistungsgesetzes umfasst:
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln und weiterer erforderlicher medizinischer Maßnahmen
- Medizinische Versorgung von Schwangeren und Wöchnerinnen
- Empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen
- Vorsorgeuntersuchungen, die für Kinder und Jugendliche vorgesehen sind
- Zahnersatz wird nur gewährt, wenn er aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist
Im Einzelfall können, wie dies in § 6 AsylbLG geregelt ist, auch darüber hinausgehende Leistungen in Anspruch genommen werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit zwingend erforderlich sind.
Sobald die Asylbewerber den Kommunen zugewiesen werden, übernimmt die zuständige Gemeinde die Kosten für die medizinische Versorgung. Die Behörden regeln, wie sie die Versorgung sicherstellen. In der Regel sind die Sozialämter zuständig, teilweise auch Gesundheitsämter.
Je nach Bundesland erhalten Berechtigte entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte, um medizinische Leistungen, z. B. im Akutfall zu erhalten.
Behandlungscheine
Ein Behandlungsschein wird üblicherweise nur für einen begrenzten Zeitraum von der zuständigen Stelle, beispielsweise dem Sozialamt, ausgestellt. Oftmals geben die Ämter die Behandlungsscheine für ein Quartal aus.
Die Behörde bewilligt die medizinische Behandlung und legt auch deren Umfang fest. Außerdem können weitere Leistungseinschränkungen vermerkt oder auch konkrete Arztpraxen vorgegeben werden.
Gesundheitskarte
Die elektronische Gesundheitskarte ersetzt den herkömmlichen Behandlungsschein. Mit ihr kann man eine Arztpraxis direkt aufsuchen, ohne dass zuvor eine Bescheinigung vom Sozialamt eingeholt werden muss. Die Gesundheitskarte ist identisch mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für gesetzlich Krankenversicherte. Gewährt werden hier aber nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz nur vorgesehene Leistungen.
Ob Asylsuchende eine Gesundheitskarte erhalten, ist abhängig davon, ob das jeweilige Bundesland eine Vereinbarung mit Krankenkassen getroffen hat.
Es gibt solche Vereinbarungen in:
- Berlin
- Bremen
- Brandenburg
- Hamburg
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
In manchen Bundesländern, wie Nordrhein-Westfalen, müssen die Kommunen ihren Beitritt zu diesen Rahmenvereinbarungen erklären, in anderen Bundesländern gilt der Rahmenvertrag direkt.