Preis des Arznei-oder Verbandmittels | Zuzahlung |
bis 5 Euro | Preis = Zuzahlung |
5 bis 50 Euro | 5 Euro |
50 bis 100 Euro | 10 Prozent des Preises |
ab 100 Euro | 10 Euro |
Hat die Krankenkasse Rabattverträge mit Arzneimittelfirmen abgeschlossen, kann sie ihren Versicherten die Zuzahlung halbieren oder ganz erlassen.
Einige Arzneimittel sind sehr kostengünstig und deshalb von der Zuzahlung befreit. Hier finden Sie die Liste der von der Zuzahlung befreiten Medikamente.
Zuzahlung zu Hilfsmitteln
Zu den Hilfsmitteln gehört eine große Anzahl von Produkten wie zum Beispiel:
- Inkontinenzhilfen
- Kompressionsstrümpfe
- Schuheinlagen
- Prothesen
- Rollstühle
- Hörgeräte
Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Insulinspritzen), zahlen Sie 10 Prozent der Kosten pro Packung hinzu - maximal aber 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf an solchen Hilfsmitteln.
Für alle anderen Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregel von 10 Prozent - mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro.
Diesen Betrag müssen Sie an den Hilfsmittelanbieter entrichten.
In einem weiteren Beitrag finden Sie zusätzliche Informationen zum Anspruch und Antrag auf Hilfsmittel bei der Krankenkasse.
Zuzahlung zu Heilmitteln
Zu den Heilmitteln zählen unter anderem:
- Krankengymnastik
- Massage
- Logopädie
- Ergotherapie
Für Heilmittel beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung.
Zuzahlung bei stationärer Behandlung
Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus zahlen Sie 10 Euro je Kalendertag. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage oder 280 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Ist anschließend eine Anschlussbehandlung notwendig, sind die Zuzahlungen auf die 28 Tage inklusive Krankenhausbehandlung begrenzt. Ohne zeitliche Beschränkung haben Sie bei Mutter-/Vater-Kind-Kuren 10 Euro pro Tag Zuzahlung zu leisten.
Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege
Für die häusliche Krankenpflege zahlen Sie 10 Euro je Verordnung und 10 Prozent der Kosten. Die Zuzahlung ist auf maximal 28 Kalendertage im Jahr begrenzt.
Zuzahlung zu Haushaltshilfe
Genehmigt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe, so müssen Sie 10 Prozent der kalendertäglichen Kosten zuzahlen, mindestens jedoch 5 Euro, maximal 10 Euro.
Zuzahlung zu Fahrtkosten
Versicherte müssen 10 Prozent der Fahrtkosten zahlen, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt. Liegen die Fahrtkosten unter 5 Euro, zahlen Sie selbstverständlich nur den tatsächlichen Preis.
Kosten für die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die Krankenkassen nur in wenigen Ausnahmefällen – beispielsweise für Patienten mit hohem Pflegebedarf oder wenn ein Patient schwerer Erkrankung mit einem Krankentransport gefahren werden muss. In den meisten Fällen müssen die Patienten dann auch vor Fahrtantritt eine Genehmigung der Krankenkasse einholen.
Es gibt jedoch einige Ausnahmefälle:
- Seit Januar 2019 brauchen zu behandelnde Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, keine Genehmigung mehr.
- Mit Pflegegrad 3 und zusätzlicher Einschränkung der Mobilität sowie mit Pflegegrad 4 und 5 kann jeder für Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung fahren. Genaueres dazu lesen Sie in einem separaten Artikel.
Höchstgrenzen zu Zuzahlungen
Damit Sie als zu behandelnde Person finanziell nicht übermäßig belastet werden, gibt es Höchstgrenzen für die zu leistenden Zuzahlungen. Die Belastungsgrenze errechnet sich aus der Summe aller Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wichtig: Bewahren Sie deshalb alle Zuzahlungsbelege Ihrer Zuzahlungen sorgfältig auf!
Ärzte und Ärztinnen, Sanitätshäuser und alle anderen Leistungserbringer sowie die Krankenkassen müssen Ihnen die geleisteten Zuzahlungen kostenfrei quittieren.