Das Wichtigste in Kürze:
- Für eine telefonische Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gibt es Voraussetzungen und Ausschlussgründe.
- Wichtig ist eine gute Vorbereitung.
- Sie können auch eine persönliche Begutachtung verlangen.
Wann ist eine telefonische Begutachtung möglich?
Eine Begutachtung kann in bestimmten Fällen durch ein strukturiertes Telefoninterview erfolgen, beispielsweise bei Höherstufungsanträgen. Die antragstellende Person muss einer telefonischen Begutachtung zustimmen. Dies ist durch die Gesetzesänderung im PUEG (Pflegeunterstützungs-und Entlastungsgesetz) und den geänderten Begutachtungsrichtlinien nun möglich.
Genau wie für einen Hausbesuch erhalten Versicherte und Pflegepersonen für das telefonische Interview einen Termin vom MD (Medizinischen Dienst). Im Rahmen der Terminabsprache muss der MD die antragstellende Person darüber informieren, dass sie ein Wahlrecht hat. Denn auch die persönliche Begutachtung im eigenen Zuhause ist möglich. Ist die persönliche Begutachtung gewünscht, geht diese einer Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview vor.
Wird der telefonischen Begutachtung zugestimmt, dann führt die Gutachterin zum angekündigten Termin ein Telefoninterview mit der pflegebedürftigen Person und dessen Angehörigen. Die telefonische Begutachtung folgt den Inhalten der Begutachtungsrichtlinie – es wird also ein vollständiges Gutachten erstellt.
Die Einstufung in Pflegegrade erfolgt dann auf der Grundlage der bereits vorhandenen Informationen (etwa Bescheinigungen des Arztes und Medikamentenpläne) und aus den Informationen aus dem Telefoninterview.
Wann ist eine telefonische Begutachtung nicht möglich?
Eine telefonische Begutachtung wird in folgenden Fällen auf keinen Fall durchgeführt:
- bei einem Erstgutachten, also wenn zum ersten Mal ein Pflegegrad beantragt wurde.
- bei einem Widerspruch. Aber: hier ist eine Entscheidung nach Aktenlage möglich!
- bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
- wenn eine unmittelbar vorangegangene Begutachtung das Ergebnis ergab, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
- wenn das Vorgutachten nach Hausbesuch bei antragstellenden Personen, die in der häuslichen Umgebung versorgt werden, älter als 36 Monate ist.
- wenn aus fachlicher Sicht diese Begutachtungsart nicht geeignet oder danach erforderliche Unterstützungsperson nicht anwesend ist.
- die antragstellende Person trotz des Vorliegens der Voraussetzungen diese Begutachtungsart ablehnt.
Was bedeutet das für pflegebedürftige Menschen?
Bei der telefonischen Begutachtung erhalten Gutachter:innen die entsprechenden Informationen überwiegend schriftlich und mündlich, ohne dass sie die pflegebedürftige Person und deren Wohnung sieht.
Sie sollten sich daher gut vorbereiten und die Situation umfassend schildern.
Wer sollte an dem Telefonat teilnehmen?
Die pflegebedürftige Person sollte den Telefontermin möglichst nicht alleine wahrnehmen. Pflegepersonen oder Angehörige können die Einschränkungen der Betroffenen oft klarer und umfassender schildern als die Betroffenen selbst. Das betrifft besonders Menschen mit geistigen Einschränkungen, aber auch Menschen, die ein eingeschränktes Hörvermögen haben. Sollte die Vertrauensperson an dem Termin keine Zeit haben, besteht auch die Möglichkeit, den Termin zu verschieben.
Wie sollten Sie sich auf das Telefoninterview vorbereiten?
Während des Telefoninterviews soll der Grad der Selbstständigkeit der Person, die einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt hat, geklärt werden.
Wichtig ist daher, dass Sie vorher notieren, wie die Pflege und Betreuung aktuell stattfindet:
- Was fällt an einem Tag üblicherweise an?
- Welche Arztbesuche sind zu organisieren und durchzuführen?
- Wie läuft die Medikamentengabe?
- Wie verhält sich die zu pflegende Person?
- Was fällt ihr besonders schwer, wobei benötigt sie Unterstützung?
Dadurch können Sie vermitteln, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Weitere Hinweise erhalten Sie in unserem Ratgeber "Das Pflegegutachten".
Legen Sie zum Termin der telefonischen Begutachtung außerdem folgende Unterlagen bereit:
- aktuelle Berichte von Ärzten und Fachärzten,
- aktuelle Entlassungsberichte vom Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung,
- Medikamentenplan,
- Pflegedokumentation (wenn Sie schon einen ambulanten Pflegedienst haben),
- eigene Notizen über den Verlauf der Pflege und Schwierigkeiten,
- eine Liste der genutzten Hilfsmittel (Brille, Hörgerät, Gehstock, Rollator, Vorlagen, ...), damit Sie nichts vergessen,
- den Schwerbehindertenausweis (wenn vorhanden), damit Sie die verschiedenen Eintragungen nennen können.
Außerdem werden Informationen genutzt, die bereits bei der Pflegekasse vorliegen. Sie brauchen dafür nichts tun. Der MD wird vor dem Telefoninterview bei der Pflegekasse wichtige Unterlagen anfragen.
Wie sollten Sie mit dem Fragebogen umgehen?
In der Regel sendet Ihnen der MD einen Fragebogen zu, mit dem Sie die telefonische Befragung vorbereiten können. Beispiele dafür finden Sie beim Medizinischen Dienst Baden-Württemberg (für Erwachsene und für Kinder) oder Westfalen-Lippe (für Erwachsene und für Kinder).
Wichtig ist, dass Sie den Fragebogen besonders sorgfältig ausfüllen.
Im Zentrum steht, die Selbstständigkeit der betroffenen Person zu ermitteln. Um zu bestimmen, wie selbstständig jemand noch handeln kann, und welche Fähigkeiten der Person noch zur Verfügung stehen, werden verschiedene Lebensbereiche betrachtet:
- Mobilität (Beweglichkeit),
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden),
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- Selbstversorgung,
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte,
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen.
Diese sechs Lebensbereiche (Module) fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein, nach der sich der Pflegegrad richtet. Schauen Sie sich die einzelnen Bereiche gut an und beantworten Sie die Fragen sorgsam.
In manchen Bereichen sind die Fragebögen sehr allgemein gefasst. So werden Verhaltensweisen und psychische Problemlagen nur allgemein erfragt, ohne Beispiele zu nennen. An dieser Stelle sollten gegebenenfalls aggressives Verhalten, Ängste, Antrieblosigkeit bei depressiver Stimmungslage oder Wahnvorstellungen eingetragen werden.
Scheuen Sie sich nicht, solche Verhaltensweisen auch in dem Telefoninterview anzusprechen – auch dann, wenn Gutachter:innen nicht ausdrücklich danach fragen sollten.
Weitere Informationen zur Beantragung und Ermittlung eines Pflegegrades sowie zur Vorbereitung auf eine persönliche Begutachtung finden Sie in unserem Artikel "Der Weg zum Pflegegrad".