Aufklärung über Kosten ist Pflicht
Ärztinnen und Ärzte müssen Sie vor Beginn einer Untersuchung oder Behandlung nicht nur über medizinische Aspekte aufklären, sondern auch über Kosten, die Sie privat tragen müssen – und zwar schriftlich. Es reicht nicht aus, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Selbstzahlerleistung handelt. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten vorher schriftlich und so genau wie möglich anzugeben.
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) werden als Privatleistungen nach der privaten Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Darin ist geregelt, dass sich die Höhe der Kosten unter anderem nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad bemisst. Wenn sich bei kostenpflichtigen Extras mitunter erhebliche Preisunterschiede im Vergleich zur erfolgten Beratung oder zum Kostenvoranschlag ergeben, müssen Sie als Patient:in das nicht hinnehmen.
Wann kann es teurer werden?
Kostenvoranschläge oder schriftliche Informationen zu Preisen sind grundsätzlich verbindlich. Treten im Verlauf der Behandlung oder Diagnostik jedoch Umstände ein, die im Vorfeld nicht absehbar waren, darf der Rechnungsbetrag die im Voraus mitgeteilten Kosten überschreiten. Allerdings sind dem Grenzen gesetzt. Eine Überschreitung bis 20 Prozent der veranschlagten Kosten ist möglich. Bei größeren Abweichungen muss Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt dies rechtzeitig vor der Behandlung oder vor dem nächsten Behandlungsschritt mitteilen. So haben Sie immer noch die Möglichkeit hat, von der Behandlung Abstand zu nehmen.
Am Beispiel der Professionellen Zahnreinigung bedeutet das: Bei einer Vorabschätzung von rund 100 Euro darf der endgültige Preis maximal bei 120 Euro liegen, sonst hätte die Praxis vorab über die Steigerung aufklären müssen.
Warum gibt es keine Pauschalpreise?
Einen Pauschalpreis für die Behandlung wäre für Patient:innen am sichersten. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Abrechnungsgrundlage für privatärztliche Leistungen verbietet es Ärzt:innen jedoch, vorher einen Preis pauschal festzulegen. Sie müssen versuchen, die Kosten so genau wie möglich einzuschätzen.
Das raten die Verbraucherzentralen
Vergleichen Sie nach der Behandlung den Rechnungsbetrag mit dem schriftlichen Kostenvoranschlag. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie mit dem Arzt sprechen und um eine Erläuterung bitten. Hilft das nicht weiter, bietet sich eine Rechnungsprüfung bei der Landesärztekammer an.
- Lassen Sie sich vor einer Behandlung oder Untersuchung die Information zu den Kosten unbedingt schriftlich geben. Wenn Sie keine schriftliche Kosteninformation bekommen haben, können Sie die Bezahlung verweigern.
- Vergleichen Sie nach der Behandlung den Rechnungsbetrag mit dem schriftlichen Kostenvoranschlag.
- Bei Unstimmigkeiten sollten Sie mit der Ärztin oder dem Arzt sprechen und um eine Erklärung bitten. Hilft das nicht weiter, bietet sich eine Rechnungsprüfung bei der Landesärztekammer an.
- Abweichungen zwischen dem Kostenvoranschlag und der Endrechnung sollten Sie nur bis zu 20 Prozent tolerieren und zwar nur, wenn besondere Schwierigkeiten oder ein erhöhter Zeitaufwand im Vorfeld nicht erkennbar waren.