IGeL: Rechnung und Vorkasse für Selbstzahlerleistungen

Stand:
Wenn Sie eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) in Anspruch nehmen, verlangen manche Ärztinnen oder Ärzte eine Anzahlung oder sogar die komplette Zahlung vorab. Ist das zulässig? Wir erklären, was bei Selbstzahlerleistungen gilt.
Arzt nimmt Geldscheine entgegen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) machen gesetzlich Versicherte zu Privatpatient:innen. Damit gelten klare Vorgaben für die Bezahlung.
  • Der Arzt oder die Ärztin muss mit der Behandlung eine Rechnung stellen.
  • Eine Vorkasse oder Anzahlung ist bei IGeL rechtlich umstritten.
On

Rechnung muss ausgestellt werden

Wenn sich gesetzlich Versicherte für eine IGeL entscheiden, werden sie zu Privatpatient:innen. Damit gelten die Vorschriften der privaten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das heißt, eine Rechnung ist Pflicht.

Nach § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. § 10 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird eine Vergütung für den Arzt oder die Ärztin durchsetzbar, wenn dem Patient:innen eine Rechnung gestellt worden ist, die bestimmte Mindestangaben zur Leistungsbeschreibung enthält. Diese Mindestangaben können Ärzt:innen nur nach der Behandlung sicher auflisten. Ein Zahlungsbeleg, wie etwa eine Quittung, reicht nicht aus.

Vorschusszahlung rechtlich umstritten

Es ist rechtlich umstritten, ob Ärzt:innen Vorschusszahlungen vor der Behandlung fordern dürfen. Nach Auffassung des OVG Münster (Beschluss vom 25.11.2015, Aktenzeichen: 6t E 441/13.T) verstößt ein Vorschussverlangen gegen die Berufsethik, wenn medizinische Hilfe von einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird.

Bei IGeL gibt es aber im Regelfall keine (objektive) medizinische Notwendigkeit, so dass eine angemessene Vorschusszahlung erlaubt sein könnte. Diese wäre allerdings unüblich, da Ärzt:innen zumeist erst im Rahmen der Untersuchung der Patient:innen feststellen, dass keine gleichwertige Leistung zur Verfügung steht bzw. stehen soll, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird und erst dann das Angebot für die IGeL erfolgt.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Gerade bei kleineren Behandlungen erstellen viele Praxen die Rechnung meist sofort nach der Behandlung. Eine solche Rechnung muss aber die gesetzlichen Mindestangaben erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Angabe des Datums sowie die Bezeichnung und Anzahl der einzelnen Leistungen inklusive Wahl der Gebührennummer und des Steigerungssatzes. In unserer Übersicht erfahren Sie, wie Sie eine Rechnung prüfen.

Diese Punkte muss eine IGeL-Rechnung auflisten:

  • Angaben zum Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger,
  • das Datum der Leistungserbringung,
  • die passende Gebührennummer für jede einzelne Leistung aus der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ/GOZ),
  • die Bezeichnung der einzelnen Leistungen,
  • den Steigerungssatz der einzelnen Leistungen,
  • den Betrag jeder Einzelleistung,
  • eine verständliche und nachvollziehbare Begründung bei einem erhöhtem Gebührensatz,
  • den Gesamtrechnungsbetrag.

Wie kann ich bezahlen?

Ärzt:innen können entscheiden, welche Zahlungsmethode sie akzeptieren. Generell müssen Praxen keine Kartenzahlung ermöglichen, sondern dürfen von Patient:innen durchaus eine Barzahlung verlangen. Grundsätzlich müssen Sie die Behandlung unmittelbar nach Erhalt der Rechnung bezahlen.

Ärzt:innen können gesetzlich versicherte Patient:innen aber nicht dazu verpflichten, genügend Bargeld mit sich zu führen. Üblich ist daher die Vereinbarung einer Zahlungsfrist, die auf der Rechnung angegeben und von Ärzt:innen bestimmt werden darf. Die Patient:innen haben innerhalb dieser Frist zu zahlen, da die Ärzt:innen nach Ablauf der Frist berechtigt sind, den Patient:innen eine Mahnung zu schicken.

Eine gesetzliche Zahlungsfrist für IGeL gibt es nicht, jeder Arzt und jede Ärztin kann die Zahlungsfrist selbst bestimmen. Sie müssen diese aber in der Rechnung ausweisen. Die Fristen liegen normalerweise bei 14 bis 30 Tagen.

  • Ärzt:innen sind bei medizinisch notwenidgen Behandlungen nicht berechtigt, von Ihnen Vorauszahlungen oder Anzahlungen zu verlangen.

  • Bestehen Sie auf einer ordnungsgemäßen Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzt:innen, bevor Sie die Behandlung bezahlen.

    Bei IGeL gibt es aber im Regelfall keine (objektive) medizinische Notwendigkeit, so dass eine angemessene Vorschusszahlung erlaubt sein könnte. Diese wäre allerdings unüblich, da Ärzt:innen zumeist erst im Rahmen der Untersuchung der Patient:innen feststellen, dass keine gleichwertige Leistung zur Verfügung steht bzw. stehen soll, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird und erst dann das Angebot für die IGeL erfolgt. Anders könnte es bei einer länger im Voraus geplanten IGeL aussehen. Unter Umständen könnte eine Vorkasse hier erlaubt sein.

Ratgeber-Tipps

Schwangerschaft und Geburt
Während einer Schwangerschaft stellen sich viele Fragen – häufig ausgelöst durch unnötige Vorsorgeuntersuchungen,…
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.
Eine Arztrechnung liegt auf dem Tisch, darauf ist ein Stethoskop abgelegt.

Kassenleistung als IGeL verkauft: Zwischenauswertung Verbraucheraufruf

Verbraucher:innen müssen immer wieder für Kassenleistungen zahlen – das zeigt die Zwischenauswertung des Verbraucheraufrufs „Beim Arztbesuch unnötig zur Kasse gebeten?“. Der vzbv fordert: Die Bundesregierung muss die Rechte von Patient:innen stärken!